Kein Vorsatz, kein Problem - Zur Frage einer vorsatzabhängigen Bestimmung des Taterlangten

In einer aktuellen (Leitsatz-)Entscheidung, die auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt) vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.01.2026 - 1 StR 320/25, hier zitiert nach bundesgerichtshof.de), setzt sich der dritte Strafsenat mit der Frage auseinander wie mit Vermögensvorteilen umzugehen ist, die zwar objektiv kausal durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt wurden, aber deren Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst ist.

 

Im zugrundeliegenden Fall begab sich der Täter in eine Tankstelle, in der er unter Vorhalt eines Schraubenziehers die Herausgabe von Bargeld forderte. Neben dem geforderten Bargeld gab die so bedrohte Kassiererin 13 Wertmünzen (zum Betrieb des dortigen Staubsaugers) an den Täter heraus. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Täter das Erlangen der Wertmünzen nicht in seinen Tatwillen einbezogen.

 

Im Rahmen der Urteilsüberprüfung geht der Senat insbesondere auf die vom Landgericht hinsichtlich der Wertmünzen angeordnete Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB ein.

 

Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Einziehung des Taterlangten unabhängig davon anzuordnen ist, ob das Erlangen des jeweiligen Gegenstands vom Tatvorsatz umfasst war (BGH, aaO, Rn. 5). Begründet wird diese Ansicht mit vier Erwägungen.

 

1. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB beschreibe keinen subjektiven Tatbestand. Eine einschränkende Regelung, wie sie § 15 StGB für die gesetzlichen Straftatbestände trifft, fehle auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Tatertragseinziehung. Der Gesetzeswortlaut knüpfe folglich die Einziehungsanordnung allein an die objektive Erlangung eines Vermögensvorteils durch die Tat (aaO, Rn. 8).

 

2. Die Annahme, dass die Einziehung des Taterlangten keinen Vorsatz des Täters hinsichtlich des Erlangten erfordert, stütze sich auch der Systematik des Rechts der Vermögensabschöpfung. Die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB stelle keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe dar, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Daher sei die Einziehung von Taterträgen nicht am Schuldgrundsatz zu messen. Demzufolge sei der Umfang der Einziehung nicht durch die Schuld des Tatbeteiligten begrenzt. Somit läge es nahe, auch von einem auf das Erlangen der Vermögenswerte bezogenen Vorsatzerfordernis abzusehen (BGH, aaO, Rn. 9ff.).

 

3. Die skizzierte Ansicht entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe mit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts von 2017 bewusst normative Einschränkungen aufgegeben und sich eine am zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) orientierte Sichtweise zu Eigen gemacht, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sei und straf-rechtswidrige Vermögenslagen nach dem Bruttoprinzip beseitigen solle. Daher sei die Beziehung zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangten allein nach den Wertungen des Bereicherungsrechts zu bestimmen; eine zusätzliche "subjektive Zurechnungsgrenze" lasse sich damit nicht vereinbaren (aaO, Rn. 11).

 

4. Letztlich sprächen auch teleologische Erwägungen gegen ein Vorsatzerfordernis. Zweck der Vorschrift sei eine umfassende und effektive Vermögensabschöpfung, um zu verhindern, dass sich Straftaten wirtschaftlich lohnen. Eine Beschränkung der Einziehung auf vorsätzlich erstrebte Vorteile begründe Abschöpfungslücken, die dem ungerechtfertigt bereicherten Tatbeteiligten tatsächliche oder behauptete Kenntnisdefizite zugutekommen ließen und den Normzweck unterliefen (aaO, Rn. 12).

 

Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Bekräftigend ließe sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anführen, das in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Februar 2021- 2 BvL 8/19, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de) die Rechtsnatur der Einziehung von Taterträgen, wie sie unter 2. wiedergegeben wurde, verteidigt. Letztlich würde ein anderes Ergebnis wohl auch der verfahrensrechtlichen Struktur der Vermögenabschöpfung, insbesondere dem Grundgedanken der selbstständigen Einziehung im Sinne des § 76a StGB zu wider laufen. Denn wenn es es u.a. für die Einziehung eines Gegenstands nicht einmal notwendig ist, dass ein Täter bekannt ist, ließe sich ein Vorsatz bei diesem erst recht nicht feststellen.

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