Der Insolvenzverwalter und die Verschwiegenheitspflicht von Beratern im Strafverfahren - Wann muss der Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aussagen?

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für Unternehmen regelmäßig mit den intimsten Interna des Betriebs be- und vertraut. Seien es die Finanzen, die Zahlungsflüsse oder die Personalangelegenheiten, es gibt kaum einen Bereich der nicht -zumindest teilweise- mit externen Beratern erörtert wird.

 

Damit sind diese in der Regel sehr interessante Zeugen für Staatsanwaltschaft und Gericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Straftaten im Unternehmenszusammenhang.

Zum Umfang und zu den Grenzen der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern

Einer Aussage derartiger Berater steht jedoch im Regelfall der § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO entgegen. Dieser normiert das Zeugnisverweigerungsrecht von u.a. Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (im Folgenden: Berufsgeheimnisträger) im Hinblick auf das was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder anderweitig bekanntgeworden ist. Es erstreckt sich wegen § 53a StPO auch auf Helfer, Assistenten und ähnliche Mitarbeiter derartiger Personen.

 

Bei diesem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger handelt es sich eigentlich um ein erzwungenes Recht, ist doch die Preisgabe derartiger Erkenntnisse gemäß § 203 StGB sogar strafbewehrt.

 

In der Folge wird ein, den oben genannten Berufsgruppen zuzuordnender Zeuge keinerlei Angaben zum Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit für ein Unternehmen machen.

 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht und auch eine Strafbarkeit gemäß § 203 StGB entfällt jedoch, wenn der Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

 

Demnach ist eine zentrale Frage, wer den Berufsgeheimnisträger, der für ein Unternenehmen -zumeist eine juristische Person- tätig war, von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit für das Unternehmen entbinden kann.

 

Eine nähere allgemeine gesetzliche Regelung dazu, wer berechtigt ist, im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, besteht nicht. Nach der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift kann von einer Pflicht derjenige befreien, dem gegenüber diese besteht (BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - StB 48/20, zitiert nach bundesgerichtshof.de, dort Rn. 16). Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses" zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66, BGH, Beschluss vom 27.01.2021, aaO).

 

Im zitierten Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.01.2021 (aaO, Rn. 17) ging es um einen Wirtschaftsprüfer, so dass die Regelung des § 43 WPO herangezogen wurde. Ähnliche, in dieser Hinsicht gleich zu behandelnde Regelungen finden sich jedoch auch für Steuerberater (§ 57 StBerG) und Rechtsanwälte (§ 43a BRAO). In der Folge ist nur jeweils der Aufttrageber -dessen Vertrauen ja letztlich geschützt wird- berechtigt, den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Bei juristischen Personen ist Auftraggeber also diese selbst. Da diese nicht selbst handeln kann, steht dieses Recht den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand etc.) zu.

 

Da in den meisten Fällen jedoch der oder die gesetzliche(n) Vertreter Beschuldigte in einem, mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehenden Strafverfahren sein werden, werden diese im Regelfall eine derartige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht erteilen.

 

Wie sieht es jedoch aus, wenn -wie oftmals zu erwarten sein dürfte- zum Zeitpunkt des Strafverfahrens und damit auch einer möglichen Vernehmung des Berufsgeheimnisträgers die Beschuldigten nicht mehr Vertreter des Unternehmens sind?

 

Dieser Umstand ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 27.01.2021, aaO, Rn. 23 unter Aufgriff von Entscheidungen des OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2015 - 2 Ws 544/15 und des OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - III-4 Ws 9/18) und Ansicht des Autors (hier) weitestgehend unbeachtlich, da entscheidungsbefugt immer die Vertreter des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vernehmung sind.

Dieses Recht geht, nach der vom 3. Strafsenat vertretenen Auffassung, bei Insolvenz der juristischen Person auf den Insolvenzverwalter über soweit sich das Vertrauensverhältnis auf  Angelegeneiten der Insolvenzmasse bezieht (BGH, aaO, Rn. 24). Einer zusätzlichen Entbindungserklärung durch frühere oder gegenwärtige Organe bedürfe es im Normalfall nicht.

Kritik und Grenzen der Entscheidung

Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur Konstellationen betrifft, in denen der von der Schweigepflicht zu entbindende Berufsgeheimnisträger ausschließlich die juristische Person (z.B. GmbH) und nicht (auch) das vertretungsberechtigte Organ selbst vertreten hat. Wie schon Weyand (in: Journal der wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 2.2016, S. 102) andeutete, wäre eine Entscheidung bei einer Doppelvertretung des zu entbindenden Berufsgeheimnisträgers eventuell anders ausgefallen.

 

Dem ist zuzustimmen, denn wenn ein "Doppelmandat" vorliegt, könnten gleichfalls private oder persönliche Interessen des Organs (z.B. Geschäftsführers) betroffen sein, so dass eine zusätzliche Entbindungserklärung des Organs zu fordern ist (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 – III-4 Ws 9/18 –, juris; ähnlich: Weynand, aaO; Tully/Kirch-Heim, "Zur Entbindung von Rechtsbeiständen juristischer Personen von Verschwiegenheitspflicht gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO" in: NStZ 2012, S. 663; Meyer-Goßner, StPO, § 53, Rn. 46c).

 

Eine Grenze der Verpflichtung als Zeuge auszusagen liegt selbstverständlich auch weiterhin in der Regelung des § 55 StPO, so dass sollte eine Selbstbelastung des Berufsgeheimnisträgers zu befürchten sein, dieser weiter einzelne Auskünfte, nicht jedoch das Zeugnis verweigern kann.

 

Auch wenn die Entscheidung umfassende Auswirkungen auf die Beratungspraxis haben muss, ist sie nur folgerichtig. Das Recht einen (Berufs-)Geheimnisträger von der Schweigepflicht zu entbinden steht demjenigen zu, der von dieser Schweigepflicht geschützt wird (z.B. auch: Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 53, Rn. 46 mit Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Hanseatischen OLG) und dies ist bei der Beratung  juristischer Personen diese selbst und nicht ihre Organe als natürliche Personen. Einschränkend ist jedoch mit Tully und Kirch-Heim (aaO, S. 657)  zu fordern, dass die Entbindung die Insolvenzmasse betrifft, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gem. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 InsO auf das Schuldnervermögen begrenzt ist, was auch der Bundesgerichtshof gesehen (aaO, Rn. 24) und berücksichtigt hat.

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