Die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs durch "Mitmarschieren" - BGH vom 24.05.2017 - 2 StR 414/16

Ob Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballspielen, wie sie beinahe wöchentlich vorkommen oder Gewalttätigkeiten auf oder nach Demonstrationen. Immer wieder kommt es zu Gewalttätigkeiten aus Gruppen heraus. Häufig unterfallen derartige Handlungen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 StGB. Mit seiner Entscheidung vom 24.05.2017 (2 StR 414/16, zitiert nach bundesgerichtshof.de) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr zwei weitere Leitsätze zur Auslegung dieses Tatbestands formuliert. Das Urteil ist außerdem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt) vorgesehen.

 

Die Leitsätze lauten:

 

"Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus."

 

"Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf."

Die Regelung des § 125 StGB

Die Einordnung der Entscheidung erfordert zunächst eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 125 StGB. Dieser lautet:

 

"Wer sich an

 

  1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  2.

Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

 

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Grundvoraussetzung ist demnach das Vorhandensein einer gewalttätigen Menschenmenge (so auch Fischer, StGB, 64. Auflage, § 125, Rn. 3).

 

Fischer (aaO) beschreibt Gewalttätigkeit unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als "gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft". Handlungen die von der Rechtsprechung unter den Begriff der Gewalttätigkeit im Sinne der -potentiellen- Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Beschädigung von Sachen gefasst wurden sind beispielsweise das Werfen von Steinen, Schüsse, das Einschlagen von Fenstern oder das Zerstechen von Autoreifen (zum Ganzen: Fischer, aaO, Rn. 5).

 

Bedrohungen sind solche gegen Menschen. Die teilweise vertretene Ansicht, es reiche zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals aus, dass sich die Bedrohung auf Gewalttätigkeiten gegen Sachen bezieht (so z.B. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 125 Rn. 27) ist abzulehnen. Eine derartige Ausweitung des Tatbestands ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut. Bedroht werden kann nur ein Mensch, so dass die Formulierung "Bedrohung von Menschen" in diesem Zusammenhang sinnlos, ja überflüssig wäre (so auch Fischer, aaO, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1995 – 2 Ss 365/95 –, hier zitiert nach juris).

 

Eine Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte Vielheit von Personen, die der Zahl nach nicht sofort überschaubar ist (MüKoStGB/Schäfer, aaO, Rn. 10). Um eine Unterscheidung zu beispielsweise in einer Fußgängerzone befindlichen Passanten treffen zu können, ist es weiter notwendig, dass der Eindruck eines räumlichen verbundenen "großen Ganzen" entsteht. Eine konkrete Mindestpersonenanzahl lässt sich auch bei vertiefter Prüfung der Rechtsprechung nicht feststellen und ist nach der hier vertretenen Ansicht nicht notwendig, da auf die fehlende Überschaubarkeit abzustellen ist. Diese kann je nach den Umständen des Einzelfalls bereits bei kleineren Gruppen gegeben sein. Das Reichsgericht hat beispielsweise eine Menschenmenge bei 22 Personen angenommen (RG, Urteil vom 12. März 1907 – II 1112/06 –, RGSt 40, 76-77) während das Oberlandesgericht Naumburg dies bei ca. 25 Personen annahm (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2000 – 2 Ss 509/99 –, hier zitiert nach juris).

 

Die Gewalttätigkeiten und/oder Bedrohungen müssen darüber hinaus aus dieser Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften erfolgen. Nicht erfasst sind demnach Gewalttaten innerhalb einer Menschenmengen oder von außen zur Unterstützung oder gegen die Menschenmenge (Fischer, aaO, Rn. 7). Einzelne "vor der Kulisse der Menschenmenge" handelnde Täter reichen nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – III-3 RVs 89/12 –, zitiert nach juris), wenngleich es ebenfalls nicht notwendig ist, dass die gesamte Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen bejaht oder unterstützt.

 

Problematisch ist vor diesem Hintergrund die Feststellung der Täterschaft. Das Gesetz sieht eine Strafbarkeit für die Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen vor. Weiterhin ist zu beachten, dass auch bei einem Landfriedensbruch die Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe möglich ist. Täter im Sinne der Norm ist jedoch auch, wer zu den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen anstiftet oder Hilfe leistet (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 125 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).

 

In der Folge ist zwar die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge für sich genommen nicht strafbar. Ebenso das "Dabei bleiben", bei unfriedlich werdenden Mengen. Allerdings kann über die Rechtsfigur der psychischen Beihilfe zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen auch eine täterschaftliche Begehung des Landfriedensbruchs angenommen werden (MükoStGB/Schäfer, aaO, Rn. 31f.)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

An eben diesem Problem setzt die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes an. Die Frage die immer wieder aufgeworfen wird, besteht in ihrem Kern darin, wann ein Verhalten einer Person in einer unfriedlichen Menschenmenge als Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu bewerten ist.

 

In dem entschiedenen Fall war eine Gruppe von Hooligans mit einer anderen Gruppe zu einer öffentlichen Schlägerei ("dritte Halbzeit") verabredet. Die Angeklagten gehörten einer dieser Gruppen an und marschierten in einer Art Formation mit dieser zum vereinbarten Treffpunkt. Kurz vor dem Zusammentreffen ließen sich die Angeklagten zurückfallen und beobachteten das Geschehen aus einiger Entfernung.

 

Die Annahme des Bundesgerichtshofes, eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs sei auch dann gegeben, wenn die Person nicht selbst Gewalthandlungen oder Bedrohungen begeht, ist nicht neu. Wie bereits oben erörtert, kann auch die sogenannte psychische Beihilfe zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen Beteiligung im Sinn des Gesetzes sein.

 

Schon das Amtsgericht Wuppertal sah in dem "gemeinsamen Zurennen" auf Gegendemonstranten eine Beteiligung im Sinne des § 125 StGB (Urteil vom 24. Oktober 2011 – 12 Cs 178/11 –, zitiert nach juris). Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eher als höchstrichterliche Bestätigung bereits existenter Rechtsprechung der Instanzgerichte zu begreifen.

 

Soweit der 2. Strafsenat jedoch davon ausgeht, dass auch Derjenige, der bevor es zu Gewalttätigkeiten kommt, die Menschenmenge verlässt, sofern er vorher Beihilfehandlungen begangen hat, als Täter zu bestrafen ist, ist diese Ansicht als zu weit abzulehnen. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Reform des Tatbestands 1970 (Bericht des Sonderausschusses in BT-Drucks. VI/502 S. 9) soll sich nur Derjenige strafbar machen, der sich aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligt. Umgeht man diesen Willen durch die -vom BGH getroffene- Annahme, dass auch das bloße Mitmarschieren aktive Beteiligung an den später folgenden Gewalttätigkeiten sei, wird der Tatbestand unzulässig überdehnt. Auch eine Förderung der Gewalttätigkeiten im weitesten Sinne muss wegen der durch das Entfernen aus der Menge eintretenden Zäsur abgelehnt werden.

Fazit und Ausblick

In Zeiten, in denen der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf Individualrechte und die Gefahren ausufernder Tatbestände im Namen der Sicherheit Strafgesetze am Fließband erlässt (siehe nur die Reform des § 113 StGB, die Verschärfung des Tatbestands des Wohnungseinbruchdiebstahls oder die Reform des Sexualstrafrechts), ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch der Landfriedensbruch erneut in den Fokus rückt.

 

Bereits mit dem 30.05.2017 wurde die Norm verändert und insbesondere der besonders schwere Fall im Sinne des § 125a StGB erheblich erweitert indem es nunmehr bei dem Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen nicht mehr auf die diesbezügliche Verwendungsabsicht ankommt (Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I, S. 1226)). Dies hat zur Folge, dass wer beispielsweise auf einer Demonstration einen Schraubendreher oder Teppichmesser im Rucksack hat, kommt es zu Gewalttätigkeiten, eine Mindestfreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten hat. Dies gilt nunmehr unabhängig davon ob es Zufall war, dass die Gegenstände mitgeführt wurden.

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Kommentare: 1
  • #1

    Juge (Freitag, 30 März 2018 22:34)

    Längst überfällig, sowohl Polizeibeamte besser zu schützen, als auch gewaltbereite Demonstranten!!!
    Wer Teppichmesser, Baseballschläger, oder CS Gas auf einer Demo dabei hat, der gehört zu Recht verknackt!
    Bei unserer liberalen und kuschelpädagogischen Rechtssprechung hat man eh immer gute Chancen mit allem davon zu kommen, wenn einem als Kind schon mal ein Lutscher weggenommen wurde.