VERGEWALTIGUNG ! oder: Ein Plädoyer für mehr Zurückhaltung beim Umgang mit dem Sexualstrafrecht

Heute hat der Bundestag das "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung" beschlossen.

 

Während sich die Politik parteiübergreifend, ob des großartigen Frauenschutzes selbst feiert, habe ich erhebliche Probleme mit dem beschlossenen Entwurf.

 

Soweit ich mich auf die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB beziehe, war bislang strafbar, "wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen."

 

Hierauf steht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Kommt es zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung, liegt die Mindeststrafe bei 2 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Nunmehr hat der Gesetzgeber also eine Art "sexuelle Nötigung 2. Klasse" eingeführt indem er in den § 177 StGB u.a. die folgenden Regelungen einfügt:

 

"Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt,...

 

Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 

 

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, 

 

2. der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,  3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,


 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder 

 

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat."  (BT-Drucksache 18/9097, Seite 6)

 

Auf diese Verhaltensweisen stehen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und nicht wie bisher immer mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Steigerungen (Qualifikationen) sind jedoch erhalten geblieben und sogar noch erweitert worden.

 

Nun also der erkennbare Wille.... und die Überraschung ...die fehlende Möglichkeit zur Willensbildung... und die Drohung für den Fall des Widerstands...

 

Eine ganze Menge ... Fragen.

 

Wann ist ein entgegenstehender Wille erkennbar ? Wie bestimme ich jemanden zur Vornahme einer sexuellen Handlung gegen seinen Willen ohne dass ich ihn bedrohe oder Gewalt anwende ? Wann ist das Opfer überrascht ? Wann hatte das Opfer keine Möglichkeit einen Willen zu bilden ? Woher weiß der, die sexuelle Handlung Vornehmende ob das Opfer wegen seiner Drohung mitmacht oder nunmehr einverstanden ist ?

 

Diese Fragen führen vor Augen, was kaum jemand wahr haben will.

 

Die "Sex-Lobbyisten" wissen zwar welche Fälle sie bestrafen wollen, aber nicht was sie alles bestrafen werden !

 

Zwar sind nach der Definition des § 184g StGB sexuelle Handlungen nur solche einiger Erheblichkeit, dennoch zählen hierzu auch der Griff an das Geschlechtsteil oder die weibliche Brust (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 184g, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen) sowie Zungenküsse und das nachhaltige Berühren des Schambereichs (Fischer, aaO).

 

Es stellt sich demnach z.B. die Frage ob ich meine Frau, wenn ich ihr spontan den Hintern tätscheln oder sie küssen möchte, sie fragen muss, da ich ja ansonsten ein Überraschungsmoment ausnutze. Ebenso interessant dürfte die Frage sein, ob nunmehr der enge Tanz in Clubs und Diskotheken unter den Tatbestand fallen kann. Und bevor jetzt wieder kritiklos laut "Ja !" geschrien wird, gebe ich Folgendes zu bedenken:

 

Nehmen wir einen Hip-Hop oder Black Music Club. In diesen kommt es traditionell auch zu Tänzen bei denen beispielsweise eine Frau ihr Gesäß am Schambereich des hinter ihr tanzenden Mannes (oder auch der Frau) reibt. Geschieht dies plötzlich, dürfte von einer sexuellen Handlung auszugehen sein, bei der das Opfer keine Möglichkeit hatte einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zumindest überrascht war. Befindet das Opfer diesen Tanz also im Nachhinein für "unschön", kann er berechtigterweise Strafanzeige und Strafantrag wegen sexueller Nötigung stellen.

 

Ein weiteres so unterhaltsames wie verstörendes Beispiel:

 

Ein Paar führt den Geschlechtsverkehr durch. Ein Beteiligter ruft, weil er noch nicht zum Orgasmus kommen möchte "Nein, Nein, Nein !". Muss der Geschlechtspartner jetzt sofort weitere sexuelle Handlungen abbrechen und sich zunächst nach dem Grund für diesen Ausspruch fragen ?

 

Sicher Polemik, doch es führt zum eigentlichen Problem der Reform: Der Beweisbarkeit der Vorwürfe

 

In der prozessualen Praxis bringt diese Ausweitung keiner Gruppe irgendwelche Vorteile. Die Opfer können zwar andere Sachverhalte zur Anzeige bringen, für eine Bestrafung muss jedoch -zum Glück- immer noch der Überführungsbeweis geführt werden.

 

Doch wie soll dies gelingen ?

 

Bereits nach der "alten" Rechtslage bestehen gerade im Sexualstrafrecht erhebliche Probleme mit "Aussage-gegen-Aussage" Konstellationen. Sexualstraftaten finden regelmäßig eben nicht in der Öffentlichkeit und unter Zeugen statt, auch wenn uns die Medien nach den (mutmaßlichen) Vorfällen in der Kölner Silvesternacht davon zu überzeugen versuchen.

 

Wird die vermeintliche Tat erst Tage, Wochen oder gar Jahre später angezeigt, gibt es selbst bei Vergewaltigungen keine Spuren mehr. Es bleibt nur die Aussage der Anzeigenstellerin. Diese wird vom Beschuldigten zumeist bestritten oder der Geschlechtsverkehr zwar eingeräumt, aber die Nötigung (oder in Zukunft: der entgegenstehende Wille) verneint.

 

Bestehen hier Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Anzeigenstellerin, kann und darf nicht verurteilt werden ! Und daran ändert auch die Reform nichts.

 

Demgegenüber steigt das Risiko falscher Beschuldigungen. Die Motive hierfür sind vielfältig und die Dunkelziffer (wie bei den Sexualdelikten auch) hoch. Der kritiklose Umgang mit "Opferzeugen" fördert dies.

 

Ob man betrunken einen One-Night-Stand hatte den man bereut und/oder ob man den Partner nach einem Seitensprung "beruhigen" will, ob die "Entehrung" der Familie gemildert werden soll oder die Trennung vermieden werden soll, eines haben derartige Beschuldigungen gemeinsam. Sie zerstören Leben. Wie prominente Fälle zeigen, reicht der bloße Vorwurf aus. Selbst kommt es nicht zu einer Verurteilung gilt der Grundsatz "Irgendetwas bleibt immer hängen". Die beruflichen, gesellschaftlichen, finanziellen und nicht zuletzt psychischen Konsequenzen sind zumeist irreparabel.

 

Allein deshalb sollten wir bei dem Umgang mit dem Strafrecht im Allgemeinen und besonders beim Umgang mit dem Sexualstrafrecht besonders vorsichtig sein und uns auf die Werte unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung besinnen.

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