Mal wieder: Das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Situationen, in denen die Angaben des Beschuldigten allein der Aussage eines einzelnen Zeugen gegenüberstehen und es keine andere Beweismittel gibt, kommen häufig vor.

 

Neben anderen Deliktsbereichen besteht eine derartige Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonders oft im Bereich des Sexualstrafrechts wenn sich die Angaben des mutmaßlichen Täters und des mutmaßlichen Opfers gegenüberstehen.

 

Da aufgrund des Fehlens weiterer, objektiver Beweismittel den Angaben der/des mutmaßlich Verletzten eine ganz besonders große Bedeutung zukommt, sind diese einer besonders sorgfältigen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und ggf. auch durch das Gericht zuzuführen. Dabei muss auch der Jurist die Grundsätze der Aussagepsychologie beherrschen und zur Anwendung bringen. Unter Umständen muss auch ein Sachverständiger beauftragt werden, der die Glaubhaftigkeit der Angaben unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten ebenfalls wissenschaftlich fundiert überprüft.

 

 

Exkurs: Zur Beurteilung von Zeugenaussagen

Dies bedarf der beispielsweisen näheren Erläuterung zur Vermeidung von Missverständnissen: 

 

Es sollte klar sein, dass mit Wahrheit im Sinne der Aussagepsychologie nie die objektive, sondern nur die subjektive Wahrheit gemeint sein kann. Allein auf diese kann auch die Belehrung des Zeugen im Strafprozess gerichtet sein (§ 57 Satz 1 StPO; so auch: Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Auflage 2015, S. 77). In der Folge geht es bei der Frage nach der Wahrheit in diesem Zusammenhang nur darum, ob der Zeuge etwas wiedergibt was er nicht erinnert, also aus seiner subjektiven Sicht falsch aussagt.

 

Dennoch ist natürlich auch die -unbewusst- falsche Aussage sehr gefährlich, so dass es in der Folge gilt, die Aussage darauf zu überprüfen, ob der Zeuge unbewusst falsch ausgesagt hat.

 

Unbewusst falsche Aussagen können unterschiedliche Ursachen haben. Begründen lassen sich derartige Angaben dadurch, dass ein Zeuge nicht wie eine "Filmkamera" funktioniert (so z.B. Wendler/Hoffmann, aaO, S. 140). Dies hängt ganz wesentlich mit der Funktionsweise des Gehirns zusammen, das nicht einfach abspeichert und unverfälscht wiedergibt, sondern Erinnerungen verknüpft und mit anderen Eindrücken, Erlebnissen und Erfahrungen vermischt. Dabei werden auch Wahrnehmungslücken z.B. durch unbewusste Assoziation mit anderen Sachverhalten gefüllt.

 

Voraussetzung einer irrtumsfreien Aussage ist deshalb, dass der Zeuge den Sachverhalt zu dem er berichten soll richtig und vollständig wahrgenommen hat und sich daran richtig und vollständig erinnert.

 

Dies ist (nach Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage 2012, S. 168) dann der Fall, wenn 

 

1. die Aussage hinreichend qualitative Realkennzeichen enthält

 

und

 

 

2. andere Erklärungen als das eigene Erleben als nicht plausibel widerlegt wurden.

 

Realkennzeichen sind, wie der Bundesgerichtshof es ausdrückte (Urteil vom 03.11.1987 - VI ZR 95/87, zitiert nach NJW 1988, 566) "Wahrhaftigkeitskriterien". Im Wesentlichen beziehen sie sich auf den Inhalt der jeweiligen Aussage wobei zum Teil auch ein Bezug zur Präsentation bei der Aussage besteht. Hierzu zwei Beispiele:

  • Detailreichtum: Voraussetzung für Glaubhaftigkeit ist eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse, wenngleich dieses Merkmal oftmals falsch interpretiert wird. Nur allzu oft werden "Schein-Details" zur Begründung der Glaubhaftigkeit einer Aussage herangezogen (nach Wendler/Hoffmann, aaO: "ein leckeres Frühstück").  Hinzukommt, dass auch ein Detailreichtum in einer Aussage dazu gegen eine Glaubhaftigkeit sprechen kann sind z.B. die erinnerten Details erinnerungspsychologisch nicht zu rechtfertigen (Beispiel:  Zeuge erinnert sich nach mehreren Jahren noch genau an den immer gleichen Weg zur Arbeit am konkreten Ereignistag ohne das es hierfür eine plausible Begründung gibt).
  • Konstanz: Wird ein Zeuge mehrfach vernommen, sind die Inhalte der Aussagen zu vergleichen. Dabei kann eine sehr weitgehende Aussagekonstanz auch im Randbereich des Geschehens gegen eine subjektiv wahrheitsgemäße Aussage sprechen. Gleiches gilt für wesentliche Abweichungen im -nicht unbedingt juristisch relevanten- Kerngeschehen. Kerngeschehen bezeichnet vielmehr den Bereich des Geschehens den die auskunftgebende Person als emotional am Wichtigsten empfunden hat (so auch: Wendler/Hoffmann, aaO, S. 123). 

Akteneinsicht und Aussagepsychologie

Aus dem Vorstehenden sollte ersichtlich sein, dass es vor diesem Hintergrund gilt, eine weitergehende Beeinflussung der Erinnerung des Zeugen -wenn irgend möglich- zu vermeiden.

 

Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Rechten des Zeugen soweit er -mutmaßlich- Verletzter der gegenständlichen Straftat ist, also z.B. das mutmaßliche Opfer einer Körperverletzung oder Vergewaltigung. Denn gemäß § 406e Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist der Verletzte selbst* oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und Beweisstücke zu besichtigen. Da sich in den Akten auch die Angaben des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers sowie die Protokolle ggf. früher durch den Zeugen gemachter Angaben finden, erhält er auch Einsicht in diese.

 

Damit besteht die einerseits die Möglichkeit, dass sich der Zeuge mithilfe dieser Materialien auf seine Vernehmung vorbereitet,  also quasi "trainiert" um eine möglichst "überzeugende" Aussage machen zu können. Dies muss nicht unbedingt aus "böser Absicht" oder aus "Belastungseifer" geschehen, sondern kann auch aus Nervosität vor der Verhandlung, zur Trauma-Aufarbeitung oder anderen Gründen passieren. Andererseits kann auch das intentionslose Lesen der Akten zu einer erheblichen Beeinflussung der Erinnerung und damit auch der Aussage führen. Letztlich könnte dann schlimmstenfalls für das Gericht nicht mehr erkennbar sein, was tatsächliche Erinnerung des Zeugen und was neue Informationen aus der Akteneinsicht sind. Auch die Art und Weise der Aussage wird sich verändern und so die Würdigung durch das Gericht beeinflussen. Das Risiko eines Fehlurteils steigt.

 

Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber gesehen und in § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO die Möglichkeit geschaffen, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn die Gewährung dieser den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Gewährung der Akteneinsicht, aus den oben genannten Gründen die Beeinträchtigung der richterliche Sachaufklärung besorgen lässt.

 

*das Einsichtsrecht des Verletzten selbst ist eingeschränkt, da ihm die Akten und Beweisstücke nur an Amtsstelle und unter Aufsicht zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls können Kopien gefertigt werden (§ 406e Abs. 3 StPO).

Erwägungen zur Versagung der Akteneinsicht des Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Der Konflikt zwischen dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist offenbar. Demnach stellt sich die Frage nach einer Lösung. Wie auch Schmitt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 406e, Rn. 12) und der Bundesgerichthof (NStZ 2016, S. 367) ist der Autor grundsätzlich der Ansicht, dass sich eine schematische Handhabung verbietet. Allerdings dürfte es kaum eine Situation geben bei der, im Falle einer "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" dem Verletzten vollständige Akteneinsicht zu gewähren ist.

 

Zunächst sind Zusicherungen durch den Verletzten oder seinen Rechtsanwalt nicht geeignet die Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Hierzu machte das Landgericht Köln (Beschluss vom 29.01.2021 - 120 Qs 3-4/20, hier zitiert nach www.burhoff.de) einige Ausführungen, die auch der Ansicht des Autors entsprechen:

 

"Auch die Zusicherung der Nebenklagevertreterin, der Nebenklägerin im vorliegenden Fall keine Akteninhalte zur Verfügung zu stellen, schließt die Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht aus. Der Tatrichter kann nicht zuverlässig überprüfen, ob diese Zusicherung eingehalten wurde (vgl. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (108)). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Nebenklägerin auf Befragen des Tatrichters, welche Akteninhalte zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet wäre und für den Fall einer Lüge mit einer Strafe rechnen müsste (so aber KG NStZ 2019, 110 (112)). Denn gerade in Fällen, in denen der Angeklagte der Sache nach eine Falschbeschuldigung durch den Belastungszeugen behauptet, ist diese Erwägung nicht geeignet, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen."

 

Weiter dürfte auch die Ausübung der Rechte als Nebenkläger oder Adhäsionsantragsteller nur in seltenen Fällen die mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks überwiegen. Zwar kann es Vorteile bei der Antragvorbereitung und -stellung als Nebenkläger haben, den Akteninhalt zu kennen. Zwingend erforderlich ist die Aktenkenntnis nicht. Gleiches gilt auch für die Vorbereitung und Stellung eines Adhäsionsantrags. In dieser Konstellation kommt noch hinzu, dass der Antragsteller als Verletzter ja gerade wissen müsste welche Verletzungen und Schäden ihm durch welche Handlung des Beschuldigten entstanden sind, so dass die Akteneinsicht allein für die Vorbereitung eines derartigen Antrags nur sehr bedingt  Relevanz hat (aA anscheinend: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

 

Letztlich muss vor entsprechenden Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht nach hiesiger Ansicht jedoch auch ein vermittelndes Vorgehen geprüft werden. So ist nach hiesiger Ansicht insbesondere die Teilakteneinsicht zu erwägen. Auch denkbar ist -zumindest soweit es die Hauptverhandlung nicht oder nur unwesentlich verzögert- die spätere Gewährung von Akteneinsicht nach der Vernehmung des Verletzten.

 

In jedem Fall ist der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger vor der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten oder seinen Vertreter anzuhören. Dies gebietet nach hiesiger Ansicht schon der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 3 StPO, der zur analogen Anwendung kommen muss. In gleicher Weise entschied u.a. das Landgericht Aachen (LG Aachen, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 60 KLs 12/19 –, juris, dort Rn. 16) und führte dazu aus:

 

"Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten, weil sie mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2005 - 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242, juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 - 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 02.10.2015 - 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2009 - 2 AR 4/09, juris Rn. 24; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 3; AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 - 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3; MüKo-StPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 20; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4). Bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts ergibt sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 StPO, bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Bestimmung (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 - 20 Ws 146/17, juris Rn. 32; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 - 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397 f.; zu den Anhörungspflichten in Verfahren vor dem Rechtspfleger vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = NJW 2000, 1709). Die Anhörungspflicht folgt ferner aus dem Gebot der Sachaufklärung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Versagungsgründe und der nach § 406e Abs. 2 StPO erforderlichen Interessenabwägung (vgl. KG, Beschl. v. 02.10.2015 - 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4; Sankol, MMR 2008, 836, 837)."

 

Auch die hier vertretene Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht unheilbar ist, wird durch das Landgericht Aachen (aaO, Rn. 22f.) geteilt.

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Kommentare: 1
  • #1

    Icke (Montag, 27 Februar 2023 16:12)

    Sehr verwirrend.
    Beispiel. In meien Strafermittngsverfahren hatte die Zeugen massives interesse er Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Der von der Zeugin im Familienverfahren bevollmächtige RA stellte zwei moant nach beginn de Ermittlungen Antrag auf Akteneinsicht da es zur Klärung von familienrechtlen Verfahren ist es erforderlich in de Ermittlungsakte einzusehen. Dies vor gewährt.Aber nicht vollzogen das nun ein anderer Rachtsanwalt mit ungültiger Vollmacht die Einsichtnahme zur prüfung der Nebenklage bei Anklagerhebung gewährt wurde.Diese Einsichtnahmeerfolgte im Zwischenverfahren nun mit Vollmacht ndes Vormundes. Diese wurde gewährt. Nun machte der Nebenklageanwalt den Akteninhallt Verfahrensfremde belastungszeugen Mnate vor Ihrer Aussagen inder Hauotverhandlung bekannt und legen diese in einem andern Zivilverfahren als Beweisstück, wie gesagt Moante vor de Aussage in der HV. Laut urteil wurde hier nun auf Grund der Kenntnis der Ermittlungsakte völlig anderslautende Aussagen als in der gesamten Ermittlungzeit und auch Tatsachen auf Grund der Anklage verurteilt wurde, die in den Familienverfahren genau anders wiedrgegebn sind.
    Gerade im einer der beiden angeklagte Fälle lag eine Aussage gegen Aussage situation vor wo dann bei der Aussage fast wort wörtlich die Anklageschrift gentgegen der zuvor gemachte Aussagen widergeben. DAs ist deswegen auffllig, da die Ankalgeschrif völlig unwahre und gegen den Ermttllungsstand beschuldigte das ien Beweis gefunden wurde, der den Tatbestand erfülle und und vom Angeklagten erstellt wurde. Ohne das dieser Beweis jemals existierte, was die Richter nach Prüfung und Zulassung der Anklage bestätigen mussten, das es den Bewies nie gibt. aber die Zeugin genauso den Wortaut der unwahren Ankalgeschrift wort genau wieder gibt.
    Es wird hier die Rechtmäßigkeit bezweifelt, das die Famiineanwältin rechtsmäßig zuzur Prüfung von Familienverfahren Akteneinsicht erteilt wurde. Das der zweite Anwalt aufgrund ein unwirksamen Vollmacht, was auch der StA bekannt war, Akteneinsicht, zur Prüfung der Nebenklage schon zu einem so frühen zeitpunkt gewehrt wurde, obwohl nicht mal Verfahren beteiligt und auch noch der Zeugen des Mandat dieser nicht inne hat den Akteninhalt vor der Aussage bekannt gibt.Zumal das weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger darüber informiert wurde, also nicht einal widersprechen konnten.