Zum Verheimlichen von Vermögenswerten im "Verbraucherinsolvenzverfahren"

Der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet (auszugsweise): "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wird bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, (...) verheimlicht (...)."

 

Entgegen eines, noch immer weit verbreiteten Glaubens sind die Regelungen des § 283 StGB auch auf nicht unternehmerisch tätige Personen, also Verbraucher, anwendbar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, siehe nur: BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – 4 StR 421/00 –, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, BGHSt 55, 107-121; wohl herrschende Ansicht in der Literatur: Fischer, StGB, 66. Auflage, Vor § 283 Rn. 18 und § 283 Rn. 1; Lackner/Kühl/Heger, § 283, Rn. 2). Zur Begründung wird -zu Recht- angeführt, dass sich weder aus den Regelungen des § 283 StGB (gleichwohl unter Ausnahme der § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB) noch aus denen der §§ 11 Abs. 2, 304 Abs. 1 InsO eine Beschränkung auf unternehmerisch, d.h. gewerblich oder kaufmännisch tätige Personen ergebe. Dem wird -ebenfalls nicht ganz zu Unrecht- entgegen gehalten, dass die Terminologie der zitierten Normen, z.B. durch die Verwendung der Begriffe "Überschuldung" oder "ordnungsgemäßes Wirtschaften" eine Anwendung nur auf unternehmerisch tätige Personen nahe lege (Röhm, Verbraucherbankrott, ZInsO, 535 - 542; Wessing, Zur Anwendbarkeit des § 283 StGB im Privatkonkurs - zugleich Anmerkung zu BGH, 4 StR 421/00, EWiR 2002, 125 - 126). Überdies konterkariere es die Ziele des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn der Verbraucher, der seine Zahlungen einstellt, gemäß § 283 StGB verfolgt wird, wenn er im Vorfeld der Zahlungseinstellung eine Tathandlung des Absatz1 begangen hätte (so z.B. Wessing, aaO; Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, 10. Auflage, S. 42f., die eher von einem "Versehen" des Gesetzgebers ausgehen und mit ihrer Kritik zurückhaltender sind).

 

Schließlich ändert auch das letztgenannte Argument nichts an der Anwendbarkeit des § 283 StGB auf Verbraucherinsolvenzen. Es erscheint vor diesem Hintergrund vielleicht gesetzgeberisch unglücklich, gerade auch die Verbraucher in den Tatbestand aufzunehmen, herleiten lässt sich ein solcher Ausschluss aus den gesetzlichen Regelungen jedoch nach hiesiger Ansicht nicht. Allein der Umstand, dass sich einige Tatbestandsalternativen des § 283 StGB zweifelsohne an unternehmerisch tätige Personen richten und andere nicht, lässt nicht sinnvollerweise den Schluss zu, die gesamte Norm adressiere nur unternehmerisch tätige Personen. Letztlich geht auch der Verbraucher, der im Rahmen der Insolvenzantragstellung wissentlich und willentlich Vermögenswerte verheimlicht, mit erheblicher krimineller Energie vor, da das Insolvenzverfahren gerade dazu dient, das noch vorhandene Vermögen gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen. Entzieht der Verbraucher nun durch das Verschweigen einzelne Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger, benachteiligt er alle Gläubiger und bereichert sich selbst.

 

Für die Zukunft sollte jedoch, wie bereits vielfach vorgeschlagen (z.B. Röhm, aaO), erwogen werden eine eigene Regelung zum Verbraucherbankrott zu schaffen, die die Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens hinreichend berücksichtigt und auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB übernimmt.

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