Nochmals zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

Dem Grundsatz "societas delinquere non potest" folgend gibt es in Deutschland keine Unternehmensstrafbarkeit.*

 

Demnach haften -strafrechtlich- für in Unternehmen begangene Straftaten deren Vertreter. Wer das ist, ergibt sich zunächst aus § 14 StGB.

 

Es haften dieser Regelung zu Folge zunächst die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person (z.B. GmbH- oder UG-Geschäftsführer) oder die Mitglieder eines solchen Organs sowie vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (GbR-Gesellschafter, Vereinsvorstände etc.). Auch gesetzliche Vertreter wie ein Insolvenzverwalter oder der zur Leitung eines (Teil-)Betriebes Beauftragte kann für im Unternehmen begangene Straftaten haftbar sein.

 

Eine zentrale Frage ist dabei u.a. die nach der Reichweite der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung. Gegenstand dieser Rechtsfigur ist die Haftung leitender Angestellten oder des Unternehmensinhabers für Straftaten, die durch nachgeordnete Angestellte gegangen werden (Wessing/Dann, Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage, § 4, Rn. 41 mit weiteren Nachweisen). Das dies grundsätzlich möglich ist, ist weitestgehend anerkannt (Wessing/Dann, aaO mit umfangreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil v. 17.07.2009, 5 StR 394/08, zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 20.10.2011, 4 StR 71/11, zitiert nach juris, Rn. 12; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 130, Rn. 1, der noch davon ausgeht, dass § 130 OWiG die Haftung für Aufsichtspflichtverletzungen abschließend regelt). Im Ergebnis geht es dabei um die Frage, wann eine Garantenpflicht des Betroffenen anzunehmen ist und somit eine Pflicht zum Einschreiten bzw. Verhindern von Straftat besteht. Die Rechtsprechung hat hierzu bislang keine klare Linie gefunden und stellte in der bereits zitierten Entscheidung sehr knapp fest, dass den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht hinsichtlich der, aus dem Unternehmen begangenen Straftaten trifft (BGH, Urteil v. 17.07.2009, aaO). Andererseits erstrecke sich diese Garantenpflicht nur auf betriebsbezogene Straftaten (BGH, Urteil v. 20.10.2011, 4 StR 71/11, zitiert nach juris, Rn. 12). Straftaten, die nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb begangen werden, sollen demnach nicht ausreichen (BGH, aaO). Es wird also darauf ankommen, wie das Merkmal der Betriebsbezogenheit zukünftig ausgelegt wird. Ähnlich wie Wessing / Dann (aaO, Rn. 47) und Grützner (in: Betriebsberater 2012, S. 152) befürchte auch ich, dass die Rechtsprechung diesen Begriff weit auslegen und die Haftungskonstellationen stark erweitern wird.

 

Ein weiterer Ansatz der Rechtsprechung den Kreis der Haftenden weit auszudehnen ist die Annahme, dass wegen der Regelung des § 14 Abs. 3 StGB auch der faktische Geschäftsführer strafrechtlich für im bzw. durch das Unternehmen begangene Straftaten verantwortlich sein kann.

"faktische" Geschäftsführung

Faktischer Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/12/5-407-12.php).

 

Dabei ist für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer insbesondere erforderlich, dass der Betreffende nach den Kriterien des Bundesgerichtshofes an wesentlichen Geschäftsentscheidungen maßgeblich beteiligt und im Innenverhältnis auch zu ihnen befugt ist (z.B. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – 3 StR 50/96 = NJW 1997, 66 [67]; für eine Übersicht der Rechtsprechung vgl. etwa Dierlamm, NStZ 1996, 153). Dazu gehört allgemein die Bestimmung der Unternehmenspolitik, die Unternehmensorganisation, die Einstellung von Mitarbeitern oder die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern.

 

Weitere Umstände die Indizien für eine faktische Geschäftsführung sein können, sollen die Verhandlung mit Kreditgebern, eine dem Geschäftsführer entsprechende Gehaltshöhe, Entscheidungen in Steuerangelegenheiten oder die Steuerung der Buchhaltung sein.

 

Nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens muss feststellbar sein, dass die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen wurden (BGH, Urteil vom 27.6.2005 – II ZR 113/03 = NZG 2005, 755). Für die Haftung einer solchen Person als faktischer Geschäftsführer genügt es nicht, dass diese auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer lediglich gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (BGH, Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 196/00 = NZG 2002, 520 (522)).

 

Andererseits genügt das reine Handeln nach außen hin noch nicht für sich genommen für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung. Zudem muss der faktische Geschäftsführer den gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführer gänzlich verdrängt haben oder diesem gegenüber ein erhebliches Übergewicht bzw. eine überragende Stellung in der Geschäftsführung gewonnen haben (BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – 5 StR 407/12 = NJW 2013, 624 [625]; BGH, Urteil vom 22.09.1982 – 3 StR 287/82 = NJW 1983, 240 [241]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.1987 – 5 Ss 193/87 = NJW 1988, 3166).

 

Problematisch ist bereits die Übertragung der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers in das Strafrecht allgemein, entbehrt sowohl die Rechtsfigur an sich als auch deren Übertragung auf das Strafrecht einer gesetzlichen Grundlage und stellt somit einen Verstoß gegen das Analogieverbot dar.

 

Der faktische Geschäftsführer ist gerade kein "vertretungsberechtigtes Organ" im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB. Auch eine Herleitung aus § 14 Abs. 3 StGB, der eine strafrechtliche Haftung auch dann begründet, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist, ist nicht möglich, da im Falle einer faktischen Geschäftsführung ja gerade keine -fehlgegangene- Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte (so auch: Gercke/Leimenstoll, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) - Ein Leitfaden für die Praxis, HRR-Strafrecht, 10/2009, 444).

 

Man wird die Rechtsprechung mit dieser Argumentation zwar nicht davon abbringen auch den faktischen Geschäftsführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, eine Diskussion über das Vorliegen einer Solchen lohnt jedoch zumeist.

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