Zum Geständnis gezwungen - Das Schweigerecht im Schadensersatzprozess

Dass im Strafprozess der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und damit ein umfassendes Schweigerecht des Beschuldigten gilt, dürfte -zumindest dem geneigten Leser dieses Blog- bekannt sein. Demgegenüber gilt in einem Zivilprozess, der z.B. auf die Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gerichtet sein kann, der Beibringungsgrundsatz. Dieser findet seine Grundlage in § 138 ZPO.

Nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO muss sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen vollständig und der Wahrheit gemäß erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, gelten als zugestanden, sofern sich nicht der Wille zum Bestreiten aus anderen Umständen ergibt. Daraus folgt, dass eine Partei zwar nicht schlechthin, aber unter gewissen Umständen "substantiiert" (d. h. mit eigener Sachdarstellung) zu erwidern hat. Eine solche Pflicht besteht insbesondere, wenn die Partei, anders als der Prozessgegner, alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr insoweit zuzumuten ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 100, 190, 196; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl., § 138 Rdnr. 8 b m.w.N.). Ähnliches gilt, wenn der Gegner sog. negative Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – I ZR 220/90 -; BAG, Urteil vom 20. Dezember 2003 – VIII AZR 580/02, NJW 2004, 2848 -; Zöller/Greger, aaO, vor § 284 Rdnr. 24 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. März 2009 – 4 U 68/08 –, Rn. 19, juris).

 

Damit besteht ein Konflikt zwischen den Verfahrensgrundsätzen des Zivil- und Strafrechts, der dazu führen kann, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren, der z.B. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird, in diesem -zivilrechtlichen- Verfahren gezwungen ist, umfassend Angaben zu machen, die dann in dem Strafverfahren Verwendung finden könnten.

 

Ob und ggf. wie dieser Konflikt zu lösen ist, ist umstritten und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

 

Nach einer  Auffassung soll allerdings die zivilprozessuale Wahrheitspflicht einer Partei wegen des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes der Aussagefreiheit (nemo-tenetur) dort an Grenzen stoßen, wo die Partei strafbare Handlungen offenbaren müsste, mit der Folge, dass sie schweigen dürfe (BVerfGE 56, 37, 44 f (Gemeinschuldnerbeschluss (lesen Sie dazu hier mehr); Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl., § 138 Rdnr. 3 m.w.N.; Wagner in MünchKomm. ZPO 3. Aufl. § 138 Rdnr. 15). Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat in dem entschiedenen Fall eine Auskunftspflicht eines Gemeinschuldners im Konkursverfahren, durch die er sich möglicherweise strafbarer Handlungen bezichtigen musste, bejaht, weil er zu den geschädigten Gläubigern in einem besonderen Pflichtverhältnis stehe; von den Parteien eines Zwei-Parteienverfahrens unterscheide er sich u. a. dadurch, dass seine unterlassene Mitwirkung zu Lasten der Gläubiger und nicht zu seinen eigenen Lasten gehe; der Gemeinschuldner sei wegen seiner Kenntnisse der wichtigste Informationsträger, auf dessen Auskünfte u.a. die Gläubiger angewiesen seien. Für ihn gelte deshalb etwas anderes als für Beschuldigte, Zeugen und Prozessparteien.

 

 

Nach anderer Auffassung (vgl. insb. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2002 – 9/2 Sa 1370/00 – juris) wird eine Partei bei drohender Gefahr der Offenbarung begangener Straftaten hingegen nicht von der Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag entbunden; für die Partei im Zivilprozess müsse etwas anderes als für Zeugen, Beschuldigte oder Angeklagte gelten, weil diese ihre Vernehmung nicht verhindern könnten; die Partei sei hierzu jedoch in der Lage; sie könne in einer entsprechenden Konfliktlage den Prozess durch ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO beenden. Würde man ihr gestatten, ihr Recht ohne konkreten Vortrag zu suchen, könne nicht überprüft werden, ob ihrer strafbaren Handlung nicht noch eine weitere Straftat, nämlich ein Prozessbetrug hinzugefügt werde; Prozesse über unerlaubte Handlungen gäben keinen Freibrief dafür, nicht entsprechend der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig vorzutragen; die Partei müsse sich rechtzeitig überlegen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Auch in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten (Musielak/Stadler aaO m.w.N.; Wagner in MünchKomm. aaO m.w.N.; Schulz, NJW 2006, 183, 184; Dauster, StraFO 2000, 154, 156), dass in solchen Fällen kein echtes Weigerungsrecht der Partei bestehe, weil diese – anders als ein unbeteiligter Zeuge (§ 384 Nr. 2 ZPO) – in eigener Sache agiere und sich rechtzeitig überlegen könne, ob sie sich auf einen Prozess einlassen wolle, in dem strafbare Umstände zur Sprache kommen; ein Schweigerecht könne allenfalls in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Nach anderer Meinung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 138 Rdnr. 113) darf eine Partei in solchen Fällen jede Äußerung verweigern.

 

Die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO

Nach § 149 Abs. 1 ZPO besteht die Möglichkeit ein zivilrechtliches Verfahren auszusetzen bis ein strafrechtliches Verfahren, dessen Ergebnis Einfluss auf diesen Rechtsstreit haben könnte, erledigt ist. Dies bedeutet, dass das zivilrechtliche Verfahren quasi bis zum Abschluss des parallel geführten Strafverfahrens "pausiert".

 

 

Gegen einen derartigen (Aussetzungs-)Beschluss wäre unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig.

 

 

Voraussetzung für eine derartige Aussetzung ist allgemein, dass ein zusätzlicher, erheblicher Erkenntnisgewinn für das hiesige Verfahren zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – VI ZB 58/08 –, Rn. 7, juris). Dabei reicht ein allgemeiner Verweis auf diesen möglichen Erkenntnisgewinn nicht aus. Zum einen ist es notwendig, dass eine konkrete Prüfung eines möglichen Erkenntnisgewinns erfolgt und zum anderen, dass dieser mögliche Erkenntnisgewinn gegen den gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen wird (OLG München, OLGR 1995, 238; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1027; Prütting/Gehrlein/Dörr, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 149 Rn. 2).

Leider entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung, dass die zivilprozessual in § 138 Abs. 1 ZPO angelegte Selbstbezichtigungsgefahr kein Aussetzungsgrund ist (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 2; LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2009 - 7 Ta 147/09 - juris; LAG Düsseldorf, 27.09.2001 - 7 Ta 357/01 - juris, OLG Köln, 03.03.2004 - 2 W 19/04 - OLG Report Köln 2004, 275; OLG Frankfurt, 01.02.2001 - 24 W 5/01 - NJW-RR 2001, 1649; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 10. Mai 2013 – 7 Ta 155/13 –, Rn. 22, juris). Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (NJOZ 2008, 617) bietet die Situation, dass sich eine Partei bei Beachtung ihrer zivilprozessualen Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag selbst belasten müsste, deshalb auch keinen Grund, den Zivilprozess auszusetzen, weil es Sache der Partei ist, diesen Konflikt selbst zu lösen.

Fazit und Perspektive

Die Pflicht zum wahrheitgemäßen und vollständigen Vortrag ist ein zentraler Grundsatz des Zivilprozessrechts, den die Annahme eines Schweigerechts wie im Strafprozessrecht konterkarieren würde.

 

Allerdings wäre es unbefriedigend, den Anspruchsgegner und Beschuldigten auf ein bloßes Anerkenntnis der (Schadensersatz-)Forderung zu verweisen um sein Schweigerecht zu wahren. In der Praxis ist es nur allzu häufig, dass Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldfordernungen gegen Beschuldigte erheblich überhöht und nicht selten auch kaum nachvollziehbar dargestellt werden. Dann ist es zwingend notwendig, dass diese Unzulänglichkeiten durch den Beschuldigten (Anspruchsgegner) auch angegriffen und ein anderer Sachverhalt dargestellt werden.

 

Sinnvoll erscheint es daher, im Falle eines solchen Konflikts immer einen Fall der Aussetzung nach § 149 ZPO anzunehmen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dies zu einer Verzögerung des Zivilverfahrens führt, da dem Anspruchsgegner durch die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageerhebung kein Nachteil entsteht. Soweit darauf verwiesen wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und Anspruchsgegners in dieser Zeit verschlechtern könnten, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da dieses Risiko immer besteht und im Zweifel auch bei einem zügig durchgeführten Zivilverfahren die sich anschließende Zwangsvollstreckung vereitelt.

 

Letztlich spricht für die hier vertretene Ansicht, dass durch die Reform der Vermögensabschöpfung im Strafverfahrensrecht die Fälle in denen durch das Strafverfahren Vermögenswerte die auch zur Kompensation von Schäden dienen könne und sollen, gesichert wurden die Regel sein werden.

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Kommentare: 1
  • #1

    Tades (Freitag, 03 Dezember 2021 16:50)

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Interessant wäre einmal zu sehen wie es sich mit dem Schweigerecht und dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) verhält. So wird aus meiner Erfahrung am Amtsgericht meiner Ecke der Schadensersatz für einen verpassten Arbeitstag für eine vorläufige Festnahme mit anschließendem Verhör für den Unglücklichen der schweigt stets mit der Begründung verwehrt/reduziert, der Betroffene hätte den Beamten ja sagen können das er zur Arbeit gehen musste. Die Beamten hätten dann ihn sicherlich schneller befragt und abschließend wäre der Schaden dann nicht so hoch gewesen.