Einstellung und Ohnmacht - Die Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne oder gegen den Willen des Beschuldigten

Neben der Beendigung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder durch die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) kommt auch die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen wie z.B. wegen geringer Schuld in Betracht.

 

Dabei ist, auch wenn eine Einstellung eigentlich immer der Anklage vorzuziehen ist, nicht immer im Sinne des Beschuldigten bzw. die richtige Rechtsfolge.

Das Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit

Der § 153 StPO sieht zunächst das Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit vor. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich bei dem Vorwurf um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, § 12 Abs. 1 StGB) handelt. Des Weiteren muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Angesichts dieser Voraussetzungen ist deren Annahme durch die Staatsanwaltschaft teilweise als willkürlich zu bezeichnen und die Anwendung der Norm deshalb nur schwer vorherzusagen.

 

Nach der gängigen Definition soll eine Schuld gering sein, "wenn sie bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt" (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 153, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Diese Definition ist so einfach wie sie nichtssagend ist. In welchem Verhältnis die unterdurchschnittliche Schuld festzustellen ist (z.B. jeder Diebstahl oder nur Diebstähle geringwertiger Sachen) bleibt ebenso unklar, wie die Frage woran eine geringe Schuld zu knüpfen ist. Allenfalls der Umstand, dass eine Strafe im weit unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens in Betracht kommen muss (so z.B. Rieß, NStZ 1982, 8), gibt einen u.U. hilfreichen Anhaltspunkt.

 

Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein Begriff der dem Autor aufgrund seiner, von den Staatsanwaltschaften vorgenommenen Anwendung ein "Dorn im Auge" ist.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei geringer Schuld in bestimmten Fällen, z.B. aus spezial- oder generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen sein soll (so z.B. Hanack, Festschrift für Gallas, 339ff.; MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, § 153 Rn. 29).

 

In der Praxis richtet sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Erwägungen zum öffentlichen Interesse oftmals nach den -internen- Regelungen des Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) obwohl die Regelungen dort nicht uneingeschränkt auf den Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 153 StPO anwendbar sind (so auch: Peters, aaO).

 

In den Nr. 229, 232, 233, 234, 242a RiStBV wird das öffentliche Interesse bezogen auf bestimmte Delikte beschrieben (z.B. Beleidigung, Körperverletzung etc.). Wie sich an diesen Beschreibungen zeigt, ist ein öffentliches Interesse dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verbindlichkeit des Rechts beeinträchtigt würde, sprich eine Störung des Rechtsfriedens zu verzeichnen wäre, wenn das in Rede stehende Verfahren eingestellt wird (so auch: Peters, aaO).

 

Während eines Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren -im Fall des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO sogar ohne die Zustimmung des Gerichts- einstellen ohne dass es der Zustimmung des Beschuldigten bedürfte.

 

Dies führt entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen (notwendig ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, jedenfalls die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs) dazu, dass auch Verfahren eingestellt werden, die eigentlich wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssten.

 

Erst wenn ein Fall des § 153 Abs 2 StPO vorliegt, also bereits die öffentliche Klage (Anklage) erhoben ist, sieht das Gesetz eine notwendige Zustimmung des Angeschuldigten oder Angeklagten vor.

 

Demnach begegnet diese Praxis erheblichen Bedenken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwar keine Schuldfeststellung erfolgt, aber beispielsweise die Verteidigung gegen mit dem Vorwurf zusammenhängende zivilrechtliche Ansprüche nicht erleichtert wird.

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Kommentare: 1
  • #1

    Wolfgang Bergemann (Donnerstag, 27 Juli 2023 17:40)

    Guten Tag, meine Strafanzeige wegen Nachstellung vom Amtsgericht ist durch die Staatsanwalt eingestellt worden. Das Amtsgericht hat mir Auflagen (keinen Kontakt usw. erteilt), die ich bis zu 2.Aug. 2023 einhalten muss.
    1) Frage: Sind danach die Auflagen vom Amtsgericht aufgehoben?
    2) Frage: Die Strafanzeige ist auf Unwahrheiten (unter Eid) gestellt worden.
    Kann ich dagegen eine Anzeige machen? Ich habe leider keine Zeugen.
    Mfg Wolfgang Bergemann