Strafrecht im Koalitionsvertrag - Frisst das "GroKodil" den Rechtsstaat?

Nach anderen, weniger erfolgreichen Versuchen eine Regierung zu bilden, zeichnet sich nunmehr eine Neuauflage der sogenannten "großen Koalition" zwischen und CDU und CSU einerseits und der SPD andererseits ab.

 

Nach augenscheinlich zähen Verhandlungen legten die Parteien mit dem 7. Februar 2018 den Entwurf eines Koalitionsvertrages vor, der an verschiedenen Stellen veröffentlicht wurde (so z.B. bei dem Tagesspiegel aber auch auf der Homepage der CDU).

 

Welche Vorhaben von den -potentiellen- Vertragspartnern im Hinblick auf das Strafrecht bzw. auf die Strafrechtspflege geplant sind, soll im Folgenden kurz und subjektiv aus Sicht des Autors umrissen werden. 

Es droht der "Pakt für den Rechtsstaat"

Ausführungen zu Vorhaben im Bereich Justiz und Strafrecht finden sich auf Seite 123 des Entwurfs (dort ab Randnummer 5746). Überschrieben ist dieser Teil mit "Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft". Direkt darunter prangt die Überschrift "1. Pakt für den Rechtsstaat".

 

Es ist befremdlich, dass diese doch so positiv besetzten Begriffe, zumindest aus Sicht des Autors als Strafverteidiger durch die, in der letzten Legislaturperiode umgesetzten Gesetzesvorhaben eine solch negative Wandlung erfahren haben. Die Formulierung "Pakt für den Rechtsstaat"  treibt dem Autor den Angstschweiss auf die Stirn. Darüber hinaus mutete die Überschrift "Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft" wie ein Oxymoron an. Die Handlungsfähigkeit sei davon ausgenommen, aber ein starker Staat und eine freie Gesellschaft schließen sich nach hiesiger Meinung aus. Staat bedeutet, nicht unbedingt immer zu Unrecht, Kontrolle und Repression. Der Staat schränkt, mit mehr oder weniger guter Begründung ein. Eine freie Gesellschaft ist das Gegenteil. Nur wo der Staat sich zurückhält entstehen Freiräume.

 

Schon die Überschrift zeigt was "schief" läuft.

 

Unsere Rechtsordnung (siehe nur Art. 2 GG) zeichnet eigentlich durch den Grundsatz aus, dass alles was nicht verboten ist erstmal erlaubt ist. Quasi eine grundsätzliche Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Daraus folgt, dass soll etwas verboten oder gar unter Strafe gestellt werden, es einen guten Grund hierfür geben muss. Das Volksempfinden war dabei noch nie ein guter Berater.

 

Die Politik ist jedoch dazu übergegangen nicht mehr zu fragen "Müssen wir das regeln oder gar verbieten?", sondern nur zu fragen "Was können/müssen wir verbieten?".

 

Gern wird dies ohne eine wissenschaftliche oder anderweitig tatsächliche Begründung einfach zur Beruhigung der Bevölkerung gemacht. Ein schönes Beispiel ist das neue bayrische Polizeiaufgabengesetz, welches hier bereits kurz besprochen wurde.

 

Doch zurück zum Thema.

Neue Richter, mehr Polizei

Einzig positiv hervorzuheben ist der Umstand, dass die -potentielle- Koalition mehr Richter und auch Sicherheitspersonal einstellen will. 2000 neue Richter und insgesamt 15.000 Stellen bei den Sicherheitsbehörden sollen geschaffen werden.

 

Leider sollen diese neuen Richter und Polizeibeamten immer weniger Bürger- und Menschenrechte beachten müssen.

Selbstleseverfahren, Unternehmensstrafrecht, mehr Befugnisse für Sicherheitsbehörden

Zunächst müssen wohl mal wieder die Verfahrensrecht "dran glauben".

 

Nachdem die Strafprozessordnung erst im letzten Jahr nicht nur unwesentliche Änderungen erfahren hat, mit denen u.a. das Beweisantragsrecht beschnitten wurde, soll gleich wieder die Einschränkung von Verteidiger- und damit Beschuldigtenrechte vorangetrieben werden.

 

"Wir modernisieren das Selbstleseverfahren" heißt es da so frech unter Randnummer 5778. Das bedeutet nichts anderes als das Gerichten erlaubt werden soll, die Anordnung des sogenannten Selbstleseverfahren häufiger und noch umfangreicher vorzunehmen. Gegebenenfalls könnte man auch die Möglichkeiten der Verhinderung durch die Verteidigung einschränken.

 

Für Laien vielleicht kurz zum Hintergrund. Grundsätzlich muss das Gericht alles was es seinem Urteil zugrunde legen will, in die Hauptverhandlung einführen. Dies geschieht bei Urkunden (dazu gehören fast alle schriftlichen Dokumente) durch Verlesen. Da dies sehr zeitaufwendig sein kann, hat der Gesetzgeber bereits die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen wegen der durch Anordnung des Vorsitzenden oder bei Widerspruch durch das Gericht die Einführung bestimmter Urkunden beschlossen werden kann. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Beteiligten sich den Inhalt de Urkunden auch durch eigenes Lesen zuführen können. Dies ist generell problematisch, da eine echte Verhandlung über den Inhalt dieser Urkunden nicht selten unterbleibt und entsprechend "Gegenschläge" z.B. durch weitere Beweisanträge oder einem Widerspruch der Einführung bei einzelnen Urkunden, insbesondere bei umfangreichen Anordnungen, nur schwer möglich sind.

 

Auch die weiteren Vorhaben sind kaum nachvollziehbar.

 

"Wir vereinfachen weiter die Ablehnungsmöglichkeiten von missbräuchlichen Befangenheits- und Beweisanträgen. Besetzungsrügen sollen künftig in einem Vorab-Entscheidungsverfahren entschieden werden."

 

Missbräuchliche Befangenheits- und Beweisanträge? Wann ist die Äußerung des Bedürfnisses der weiteren Sachaufklärung oder die Äußerung der Besorgnis darüber, dass das entscheidende Gericht nicht unvoreingenommen ist, in einem Rechtsstaat missbräuchlich?

 

Diese Vorhaben sind völlig unverständlich und vor allen Dingen gefährlich. Die Rechtslage bewegt sich immer weiter auf ein Szenario zu, in dem das Gericht allein den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt. Dies birgt die offensichtliche Gefahr, dass beispielswiese entlastende Beweis gar nicht zugelassen werden. Derartiges ist bereits aus totalitären Staaten bekannt. Wir nennen diese Verfahren "Schauprozesse".

 

Dagegen wirken die weiteren, inzwischen leider üblichen Ankündigungen, die Befugnisse der "Sicherheitsbehörden" auszuweiten schon wie ein alter Hut.

 

Es ist außerdem angedacht, dass Unternehmensstrafrecht neu zu regeln und z.B. einen gesetzlichen Rahmen für internal investigations zu schaffen, was angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit auch zum Schutz von potientiell Beschuldigten und zur Wahrung des nemo-tenetur-Grundsatzes auch angezeigt ist (lesen Sie zu internal investigations hier mehr).

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