Zum Übergang in das selbstständige Einziehungsverfahren - Es kann so einfach sein...

Der Themenkreis der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war bereits des Öfteren Gegenstand des hiesigen Blogs (siehe nur hier oder hier). Nun soll es ein weiteres Mal um eine Frage des damit in Zusammenhang stehenden Prozessrechts gehen. 

 

Während die Frage, ob und ggf. wann vor der selbstständigen Einziehung die Durchführung eines Zwischenverfahrens notwendig ist, einerseits durch den Gesetzgeber (vgl. nur § 435 StPO) und andererseits durch die Rechtsprechung (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 01.11.2021 - 4 Ws 80/21 - 161 AR 186/21, hier vorgestellt und erörtert) beantwortet wurde, bestanden Unsicherheiten bei der Frage, wie in Fällen, in denen bereits eine Anklage zugelassen wurde und im Rahmen des Hauptverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren übergegangen werden soll, zu verfahren ist.

EXKURS: Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren sowie die selbstständige Einziehung

Für die geneigten, aber fachfremden Lesenden eine kurze - vereinfachte - Einordnung:

 

Das Strafverfahren besteht aus den Abschnitten Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren. Im Ermittlungsverfahren wird, wie der Name suggeriert, ermittelt. Es endet mit der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Diese kann das Ermittlungsverfahren einstellen, den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder eine Anklageschrift verfassen. Mit Eingang des Strafbefehlsantrags bzw. der Anklageschrift bei Gericht beginnt das Zwischenverfahren. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, neben dem Vorliegen der allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zuständigkeit etc.), ob - wie von der Staatsanwaltschaft angenommen - hinreichender Tatverdacht besteht. Ist dies nach Ansicht des Gerichts der Fall, eröffnet das Gericht mit einem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren, in dem dann auch die Hauptverhandlung stattfindet. In den Medien wird die oftmals als "Zulassen" der Anklage beschrieben. Im Falle eines Strafbefehlsantrags erlässt das Gericht den beantragten Strafbefehl.

 

Kommt eine Anklage oder ein Strafbefehlsantrag nicht in Betracht (z.B. weil Verfolgungsverjährung oder dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit eingetreten ist), liegen aber die Voraussetzungen einer Einziehung von Taterlangten bzw. dessen Wert vor, besteht die Möglichkeit die selbstständige Einziehung gemäß § 76a StGB zu betreiben. Umgangssprachlich könnte man es als Wegnehmen von Beute oder deren Wert ohne den Täter bestrafen zu können, zusammenfassen. Das Verfahren richtet sich dann nach den §§ 435ff. StPO. Im Gegensatz zu dem Strafverfahren "gegen" eine Person, also ein subjektives Verfahren, handelt es sich dabei um ein objektives Verfahren.

Kern der vorzustellenden Entscheidung war nun die Frage, wie vorzugehen ist, wenn es bereits eine Anklageschrift gab, das Hauptverfahren eröffnet wurde und sich erst im Hauptverfahren ein Verfahrenshindernis, hier: die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ergibt.

 

Die Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.03.2026 - 1 StR 97/25, hier zitiert nach bundesgerichtshof.de), die auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehen ist, stellt hierzu den folgenden Leitsatz auf:

 

"Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts."

 

Das vorbefasste Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten wegen dessen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt und den Antrag der Staatsanwaltschaft, in ein objektives Einziehungsverfahren überzugehen abgelehnt. Eine Entscheidung über die Einziehung hat das Landgericht nicht getroffen.

 

Eben dies beanstandete der Senat. Zwar liege in diesem Vorgehen kein Verstoß gegen die Kognitionspflicht, wohl aber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 435 StPO. Die Darstellung der Ausführungen zur Reichweite der Kognitionspflicht sind durchaus lesenswert (BGH, aaO, dort Rn. 17 bis 23) wobei eine Darstellung hier unterbleibt.

 

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei jedoch Voraussetzung für den Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren allein der gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehene Antrag der Staatsanwaltschaft (BGH, aaO, Rn. 27). Dieser habe den Vorgaben für eine Anklageschrift gemäß § 200 StPO zu genügen (BGH, aaO, Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2022 – 3 StR 372/21 Rn. 15 und vom 6. Januar 2021 – 5 StR 454/20 Rn. 2). In Fällen, in denen die Erwerbstat Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist, bedürfe es jedoch abweichend von § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Denn der notwendige Inhalt ergäbe sich bereits aus der Anklageschrift.

 

Zwei Aspekte machen die Entscheidung nach hiesigem Dafürhalten besonders wertvoll.

 

Zum einen konstatiert der Senat zurecht, dass der Übergang nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts steht (BGH, aaO, Rn. 28). Ein Solches kommt nur der Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zu stellen ist, zu. Für eine andere Ansicht finden sich auch in Gesetz und Gesetzesmaterialien keine Gründe. Das Gericht ist, wie bei der Anklageschrift und insoweit eine eigene Kognitionspflicht begründend, an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden.

 

Zum anderen bedürfe es bei einem Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren entgegen der Regelung des § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO keines gesonderten Zwischenverfahrens (BGH, aaO, Rn. 30). Damit schließt sich der Senat ausdrücklich einer starken bereits existierenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung an (OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 170 Rn. 8; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18; Köhler in Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 435 Rn. 10; Metzger in KMR-StPO, 117. Lfg., § 436 Rn. 9; Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144, 147; a.A. SSW StPO/Heine, 6. Aufl., § 435 Rn. 18). Das Argument hierfür ist, dass ein Zwischenverfahren in diesen Konstellationen bereits im Hinblick auf die ursprüngliche Anklageschrift durchgeführt wurde. Das der ausdrückliche Wortlaut des § 435 Abs. 3 StPO eine solche Ausnahme nicht vorsähe, kontert der Bundesgerichtshof mit der Öffnungsklausel der Norm die die Durchführung eines Zwischenverfahrens nur insoweit für zwingend hält, wie diese "ausführbar" ist (BGH, aaO, Rn. 32). Dies lässt sich insoweit hören, als dass die vorbereitende Prüfung des Prozessstoffes gleichwohl gewährleistet ist und eine doppelte Prüfung keinerlei Grundlage in der Strafprozessordnung findet. Auch die weitergehende Argumentation des Bundesgerichtshofes mit der Entstehungsgeschichte der Norm bzw. respektive dem Willen des Gesetzgebers vermag zu überzeugen.

 

Letztlich kann die weite Auslegung der Norm ihre Begründung allgemein auch in dem Gesamtcharakter strafrechtlicher Vermögensabschöpfung als Maßnahme wesentlicher Bedeutung, aber ohne Strafcharakter, finden.

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