Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung - Schneller und öfter zum Pflichtverteidiger?

Mit dem 13.12.2019 ist -mit einiger Verzögerung- nunmehr das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2128ff.). Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie 2016/1919 vom 26.10.2018 umgesetzt, die bereits mit dem 21.05.2019 hätte in das deutsche Recht umgesetzt werden sollen.

 

Nun gut, besser später als nie.

 

Das Gesetz erweitert zunächst die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung, also die Fallkonstellationen, in denen dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss und trifft darüber hinaus weitere Regelungen, die auch die Verfahrensweise der Beiordnung sowie des Verteidigerwechsels neu bzw. erstmals regeln.

 

Aus Zeitgründen und weil eine vollumfängliche Erörterung der neuen Regelungen einen Blog-Beitrag sprengen würde, soll -zunächst- nur eine Darstellungen der Änderungen in § 140 StPO erfolgen. Dieser regelte und regelt die Fälle der notwendigen Verteidigung.

Der "Alte" § 140 StPO

Ursprünglich bestand der § 140 StPO aus drei Absätzen wobei der erste Absatz konkrete Fallkonstellationen enthielt, in denen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, also ein Pflichtverteidiger beizuordnen war.

 

Dies war der Fall,

 

1. wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;

 

2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

 

3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

 

4.der Beschuldigte gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 112, 112a oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;

 

5.der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet oder befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

 

6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

 

7.zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

 

8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

 

9.dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

 

Darüber hinaus lag ein fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidiger geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die Neuregelung des § 140 STPO

Die vorzitierte Regelung hat durch das bezeichnete Gesetz umfangreiche Änderungen erfahren.

 

So enthält die Regelung nunmehr 11 statt 9 verschiedene Tatbestände und auch die ursprünglichen 9 Tatbestände haben Änderungen erfahren.

 

So reicht es für einen Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr aus, dass zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

 

Während die Nummern 2 und 3 gleichen Inhalts geblieben sind, wurden die Nummern 4 und 5 grundsätzlich um gestaltet und damit der Anwendungsbereich enorm erweitert. So wurde ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn dieser nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ob bereits zur sogenannten "Haftrichtervorführung" ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, war bislang umstritten und wurde vor der Einführung des bis zur oben genannten Gesetzänderung geltenden § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO gänzlich abgelehnt (lesen Sie hierzu hier mehr). Nunmehr kann es keinen Zweifel geben, dass eine entsprechende Bestellung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss. Weiter wurde die Fristenlösung des alten § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO aufgegeben und ein Fall der notwendigen Verteidigung für jeden Fall in dem sich der Beschuldigte auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Dies dürfte, wie schon bei dem alten § 140 Abs. Nr. 5 StPO, der u.a. noch vorsah, dass sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in einer Anstalt befunden haben muss, nicht nur für Fälle der Untersuchungshaft oder Unterbringung gelten, sondern für jeglichen Aufenthalt in einer Anstalt also beispielsweise auch für Strafhaft in anderer Sache, Maßregelvollzug in anderer Sache, Unterbringung nach PsychKG oder Untersuchungshaft in anderer Sache. "Sitzt" also ein Beschuldigter oder wurde eine -wie auch immer geartete- Unterbringung gerichtlich angeordnet oder genehmigt, wird dem Beschuldigten in allen anderen gegen geführten Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.

 

Die Nummern 6 und 7 sind wiederum weitestgehend gleich geblieben wobei im Hinblick auf § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO anzumerken ist, dass sich der Gesetzgeber wie auch bei § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO dazu entschieden hat, die Worte "zu erwarten ist" in den Tatbestand einzufügen. Damit soll, auch nach hiesiger Ansicht, deutlich gemacht werden, dass nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern früher als nach ursprünglicher Rechtslage die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgen soll.

 

Die Nummern 8 und 9 haben durch die Novellierung keine Änderung erfahren.

 

Neu hinzugekommen sind die Nummern 10 und 11 des ersten Absatzes des § 140 StPO. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO soll ein Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr auch dann vorliegen, wenn bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grunde der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Da bereits Angaben in der Hauptverhandlung sowie die Vorführung zur Entscheidung über den Vollzug der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung anderweitig als Fall der notwendigen Verteidigung normiert sind, stellt sich die Frage, wann ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO vorliegen könnte. Nach hiesigem Dafürhalten kann dies eigentlich nur die richterliche Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren betreffen. Hierfür spricht auch, dass die das Konfrontationsrecht schützende Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO im Zuge der aktuellen Reform weggefallen ist und es nunmehr des Ersatzes bedarf (Zum Inhalt des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO lesen Sie hier mehr). Dabei ist die Verlegung dieses Beiordnungsgrundes in § 140 StPO zu begrüßen, werden doch nunmehr alle objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung in einer Norm zusammengefasst. Der § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO regelt nunmehr, dass wenn eine seh-, sprach- oder hörbehinderte Person die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, zwingend auch ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung lehnt sich demnach an den alten § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO an, nachdem einem Antrag einer hör- oder sprachbehinderten Person auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers immer zu entsprechen war. Fraglich ist jedoch, wann und in welcher Schwere eine derartige Behinderung vorliegen muss. Zur alten Rechtslage wurde vertreten, dass beispielsweise Schwerhörigkeit, die mit einem Hörgerät ausgeglichen werden kann oder geringfügige Sprechbehinderungen (leichtes Stottern) nicht unter den Begriff der Behinderung im Sinne des Strafprozessrechts fallen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 140, Rn. 31a). Gleiches dürfte für die Neuregelung gelten, so dass auch Brillenträger nicht unter die Neuregelung fallen.

Fazit

Auch wenn dies von einigen Kollegen und Kolleginnen des Autors anders gesehen wird, ist die Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung zu begrüßen. Nicht selten besteht bereits im Ermittlungsverfahren die Gefahr, dass der Beschuldigte sich seiner Lage und seiner Rechte nicht in dem notwendigen Umfang bewusst wird. Dadurch passieren bei allen Beteiligten Fehler, die einem rechtmäßigen Verfahrensablauf im Wege stehen und von Niemandem gewollt sein können. Die rechtzeitige Mitwirkung eines -kompetenten- Verteidigers kann dazu beitragen dies zu verhindern.

 

Dabei seien jedoch auch ein paar mahnende Worte gestattet.

 

Da nunmehr gemäß § 141 StPO der Zeitpunkt zu dem ein Verteidiger bestellt werden muss, im Verfahren weit nach vorn verlagert wurde und es insbesondere durch die Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO notwendig werden kann, einen Verteidiger auch am Wochenende oder außerhalb üblicher Bürozeiten zu erreichen und zu einer Ermittlungsmaßnahme hinzu zu ziehen, sollte die Rechtsanwaltschaft den Vorgaben des § 142 Abs. 6 StPO entsprechende Listen erstellen bzw. aktualisieren und ggf. an die neue Situation anpassen. Die bislang im Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern existierenden Listen sind als unzureichend, wenn nicht irreführend zu bezeichnen. Sie enthalten insbesondere eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die keinerlei Erfahrung mit der Strafverteidigung haben und darüber hinaus nicht einmal eine Notrufnummer angegeben haben. Nach Meinung des Autors könnte sich an den Bereitschaftslisten der Strafverteidigervereinigungen orientiert werden, die beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern, für jede Woche einen anderen Kollegen ausweisen, der ganztägig erreichbar ist. Dabei handelt es sich überwiegend um Fachanwälte oder anderweitig spezialisierte Strafverteidiger.

 

Ohne die Gewährleistung, dass im Notfall für den Beschuldigten auch ein kompetenter Verteidiger zur Verfügung steht, laufen die Regelung ins Leere und sind nichts weiter als ein Feigenblatt des Rechtsstaats. Auf Grundlage dieser Erwägungen und aufgrund des Umstands, dass es nunmehr vermehrt zu Terminen am Wochenende und zur Nachtzeit kommen wird, sollte der Gesetzgeber auch die Vergütung von Pflichtverteidigern an die erweiterten Aufgaben anpassen.

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Kommentare: 1
  • #1

    bertram-schmitt@icc-cpi.int (Donnerstag, 16 Januar 2020 16:33)

    interessante zusammenfassung