Der Strafbefehl - Hintergründe und Möglichkeiten

Die Möglichkeit ein Verfahren mittels Strafbefehl zu beenden, erfreut sich insbesondere im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität anhaltender Beliebtheit. Für die Staatsanwaltschaft besteht der Vorteil dieser Verfahrensbeendigung darin, keine Anklageschrift schreiben zu müssen und dass eine Hauptverhandlung mit einer -zum Teil umfangreichen- Beweisaufnahme vermieden werden kann. Doch auch für den Beschuldigten kann die Verfahrensbeendigung durch einen Strafbefehl Vorteile haben. Zum Einen können im Falle einer unzweifelhaften Täterschaft die Kosten einer Hauptverhandlung (z.B. Auslagen der Zeugen und Sachverständigen) gespart werden. Zum Anderen wird die mit der Hauptverhandlung zusammenhängende Öffentlichkeit vermieden, was in Bezug auf die gesellschaftlichen und privaten Auswirkungen des Strafverfahrens vorteilhaft sein kann.

Was ist denn überhaupt ein Strafbefehl?

Durch einen Strafbefehl können gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsfolgen einer Tat (also regelmäßig die Strafe) ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Es handelt sich um ein Schreiben des jeweils zuständigen Amts- bzw. Schöffengerichts, in dem Ihre Personalien wiedergegeben sind, die Tat abstrakt und konkret (also das dem Strafbefehl zugrunde liegende Geschehen) dargestellt wird und eine Strafe festgesetzt wird. Darüber hinaus muss der Strafbefehl eine Rechtsbehelfsbelehrung, also einen Hinweis auf die Möglichkeiten sich gegen der Strafbefehl zur Wehr zu setzen, enthalten. Der notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist auch in § 409 StPO dargestellt.

Wie läuft das Verfahren bei einem Strafbefehl ab?

Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht erlassen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn das Gericht aufgrund des ermittelten Sachverhalts einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben hält (§ 408 Abs. 2 StPO). Insofern steht der Antrag auf den Erlass des Strafbefehls der Anklageerhebung gleich.

Konkret läuft das Verfahren wie folgt ab:

Der Sachverhalt wird durch Ermittlungshandlungen aufgeklärt (z.B. durch Zeugenvernehmungen, die Beschuldigtenvernehmung, Sichtung von Foto- und Videomaterial, Einsicht in Dokumente und Unterlagen etc.). Hält der Staatsanwalt den Sachverhalt für hinreichend geklärt, vermerkt er den Abschluss der Ermittlungen in der Akte und prüft welche ob und ggf. gegen welche Strafgesetze verstoßen wurde. Kommt der Staatsanwalt zu dem Schluss, dass nach dem Akteninhalt eine Straftat vorliegt oder wie die Juristen sagen, ein hinreichender Tatverdacht besteht, hat er mehrere Möglichkeiten. Er kann Anklage erheben, das Verfahren gem. §§ 153ff. StPO einstellen oder einen Strafbefehl beantragen. Die Beantragung eines Strafbefehls kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn

  1. das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters bei dem Amtsgericht oder des Schöffengerichts fällt,
  2. die in § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 StPO aufgezählten Rechtsfolgen festgesetzt werden sollen und
  3. es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB, Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe) handelt.

Mögliche in einem Strafbefehl festgelegte Rechtsfolgen sind in § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StPO gesetzlich normiert. Danach kann im Strafbefehl nur eine Geldstrafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, ein Fahrverbot, der Verfall, die Einziehung, die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung sowie die Bekanntgabe der Verurteilung und die Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG, § 444 Abs. 1 Satz 1 StPO) festgesetzt werden. Hat der Angeschuldigte (so wird der Beschuldigte nach Anklageerhebung und nach Antrag auf Erlass eines Strafbefehls genannt) einen Verteidiger so kann gemäß § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sieht in der Praxis aus wie der Strafbefehl selbst. Dieser wird mit der Akte an das Gericht übersandt. Der Richter prüft den Strafbefehlsentwurf anhand des Akteninhalts. Kommt der Richter ebenfalls zu dem Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt so erlässt er den Strafbefehl (§ 408 Abs. 2) . Dieser wird dem Beschuldigten durch das Gericht zugestellt.

Wie kann man auf einen Strafbefehl reagieren?

Zunächst sollte man schnell sein.

 

Gegen den Strafbefehl ist der Einspruch zulässig (§ 410 Abs. 1 StPO). Dieser muss jedoch zwingend innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Die Einlegung hat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen. Ein telefonischer Einspruch ist unwirksam (siehe nur: Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 410, Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).

 

Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, prüft das Gericht zunächst die Einhaltung der Frist und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wurde die Frist nicht eingehalten oder ist der Einspruch sonst unzulässig, verwirft das Gericht den Einspruch. Der Strafbefehl steht dann einem rechtskräftigem Urteil gleich. Dies gilt auch, wenn kein Einspruch eingelegt wird!

 

Ist der Einspruch zulässig, wird wie im "normalen" Strafverfahren die mündliche Hauptverhandlung angesetzt und durchgeführt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten, außer dass der Strafbefehl die Anklageschrift ersetzt und in der Hauptverhandlung verlesen wird. In der Hauptverhandlung erfolgt eine Beweisaufnahme mit allen nach der Strafprozessordnung zulässigen Beweismitteln. Am Ende steht ein Urteil. Nach § 411 Abs. 2 StPO muss der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, sondern kann sich von einem Verteidiger vertreten lassen. Dies stellt ebenfalls eine Besonderheit dar, da der Angeklagte grundsätzlich zur Anwesenheit bei der Hauptverhandlung verpflichtet ist.

Gibt es Nachteile wenn ich Einspruch einlege?

Im Wesentlichen gibt es zwei potentielle Nachteile. Ein Nachteil kann der Kostenfaktor sein. Wird Einspruch eingelegt und eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt, entstehen weitere Kosten des Verfahrens und ggf. auch durch die (weitere) Beauftragung eines Verteidigers. Allerdings kann der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils in der ersten Instanz zurückgenommen oder z.B. auf die Strafhöhe beschränkt werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Wird der Einspruch erst nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen (§ 411 i.V.m. § 303 Satz 1 StPO).

 

Ein weiterer potentieller Nachteil ist die Möglichkeit der sog. "Verböserung". Das bedeutet, dass das Gericht in seinem Urteil auch eine höhere Strafe festsetzen kann, als es der Strafbefehl tat. Häufiger weist das Gericht in der Hauptverhandlung auf diese Möglichkeit hin, was in der Regel als "Wink" dahingehend zu verstehen ist, den Einspruch doch lieber zurück zu nehmen. Wird der Einspruch zurückgenommen, kommt es nicht zu einem Urteil und es kann nicht "schlimmer" werden als im Strafbefehl.

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