Der Schwerpunktbereich Strafrecht in Mecklenburg-Vorpommern - Schön, aber nicht gut

Durch Verordnung vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 253) wurde die Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) geändert und u.a. der § 47 Nr. 10 JAPO M-V eingeführt.

 

Dieser regelt den Schwerpunktbereich Strafrecht. Gleichzeitig stellt § 38 Abs. 1 Nr. 5 j) JAPO M-V klar, dass die Wahlstation für diesen Schwerpunktbereich bei einem Strafgericht (Amtsgericht - Jugendschöffengericht und Jugendrichter -, Landgericht - Jugendkammer und Strafvollstreckungskammer), einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt der vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig ist, abzuleisten ist.

 

Hierzu einige Anmerkungen:

Der Schwerpunktbereich im Assessorexamen

Die zweite juristische Staatsprüfung (Assessorexamen) besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil steht wiederum aus 8 Klausuren, die jeweils binnen 5 Stunden zu schreiben sind. Dabei werden 4 Aufgaben aus dem Zivilrecht und jeweils 2 aus dem öffentlichen Recht und aus dem Strafrecht gestellt (vgl. § 46 JAPO M-V).

 

Der Schwerpunktbereich spielt dabei keine Rolle.

 

Dieser ist jedoch Teil, der nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgenden mündlichen Prüfung (vgl. § 50 Abs. 2 JAPO M-V).

Der Schwerpunkt Strafrecht

Nachdem lange Zeit weder an der Universität Greifswald noch im Rechtsreferendariat ein Schwerpunkt im Strafrecht angeboten wurde, exisitert nunmehr wenigstens im Referendariat ein Solcher.

 

Als Strafverteidiger begrüßt der Autor diese Änderung. Allerdings begegnet die Begrenzung des Prüfungsstoffes, auch im Hinblick auf die Wahlstation, durchgreifenden Bedenken.

 

Der § 47 Nr. 10 JAPO M-V sieht als Prüfungsstoff "Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht)" vor. Wie all diese Bereiche des Strafrechts in nur einer Wahlstation abgedeckt werden sollen, erschließt sich nicht.

 

Wird die Wahlstation bei einem Jugendrichter oder einer Jugendkammer absolviert, dürfte zwar das Jugendstrafrecht abgedeckt sein, mit dem Straf- und Maßregelvollzugsrecht hingegen hat der Referendar dann nichts zu tun. Umgekehrt verhält es sich wird die Wahlstation bei einer Strafvollstreckungskammer absolviert. Auch die Absolvierung der Wahlstation bei einer Staatsanwaltschaft dürfte eine Ausbildung in allen prüfungsrelevanten Bereichen nur dann ermöglichen wenn mehrfach der Ausbilder gewechselt wird. Letzlich dürfte die besten Aussichten für eine prüfungsrelevante Ausbildung die Absolvierung der Wahlstation bei einem Strafverteidiger sein, da dieser regelmäßig in allen Bereichen des Strafrechts und damit auch im Bereich des Strafvollzugs und Maßregelvollzugs tätig ist.

 

Insgesamt hätte etwas mehr Praxisnähe dem Schwerpunkt nicht geschadet. So wäre es wünschenswert gewesen z.B. das Ordnungswidrigkeitenrecht, welches in so ziemlich jedem Rechtsgebiet eine zunehmende Rolle spielt in den Prüfungsstoff aufzunehmen. Auch das Betäubungsmittel- oder Sexualstrafrecht sowie das Wirtschaftsstrafrecht einschließlich des gerade reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung dürfte ein größere Praxisrelevanz haben. Darüber hinaus sind diese Bereiche nicht Teil der Pflichtausbildung und somit eine echte Bereicherung für die Referendare.

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