Rücktritt vom Versuch - "goldene Brücke"?

Der 2. Strafsenat hob mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 (2 StR 273/15, zitiert nach bundesgerichtshof.de) ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen wegen versuchten Totschlags auf.

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte dem Opfer zunächst mehrere Stichwunden im Bereich des Gesäß, der Hüfte und des Oberarms beigebracht. Ein Dritter zog sodann das Opfer vom Angeklagten weg und dieses konnte flüchten. Der Angeklagte lief hinter dem flüchtenden Opfer hinterher und stach mindestens noch einmal in den Rücken des Opfers wobei er den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm. Nachdem das Opfer auf einem Bürgersteig zu Fall kam, schnitt der Angeklagte dem Opfer die linke Ohrmuschel ab, um ihn "zu zeichnen". Danach "ließ er von dem Opfer ab und entfernte sich".

 

Das Landgericht hatte keinen Feststellungen dazu getroffen, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 22 StGB, § 212 StGB in Betracht kommt. Der dargestellte Sachverhalt drängt eine Auseinandersetzung mit der Rücktrittsproblematik auf. Allgemein und stark vereinfacht tritt derjenige strafbefreiend vom Versuch einer Straftat zurück, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (Wortlaut § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zunächst muss deshalb festgestellt werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt und ob der Versuch möglicherweise fehlgeschlagen ist. Dabei ist auf das Vorstellungsbild des Täters abzustellen.

 

Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter glaubt alles Notwendige getan zu haben, um den Taterfolg, z.B. den Tod eines Menschen zu verursachen. Unbeendet ist der Versuch demgegenüber, wenn der Täter meint er müsse "noch etwas tun" um den Taterfolg herbeizuführen. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, dass er den Taterfolg nicht mehr herbeiführen kann (Zum Ganzen auch: Fischer, StGB, 64,. Auflage, § 24, Rn. 7ff.). Dies ist für den Laien sehr abstrakt und wird deshalb im Folgenden am beschriebenen Fall erläutert.

 

  • Der Angeklagte geht davon aus, dass seine Stiche das Opfer schon tödlich verletzt haben und es ohne weitere Einwirkung verstirbt = beendeter Versuch
  • Der Angeklagte meint noch weiter zustechen zu müssen um das Opfer zu töten = unbeendeter Versuch
  • Der Angeklagte sieht keine Chance mehr das Opfer zu töten, weil es z.B. erfolgreich geflohen ist = fehlgeschlagener Versuch

Es ist nicht ersichtlich warum der Angeklagte nicht hätte weiter auf das Opfer einstechen können um es zu töten. Demnach könnte je nach Vorstellungsbild des Angeklagten ein unbeendeter Versuch vorliegen. Von diesem könnte der Angeklagte zurückgetreten sein, da er trotz der Möglichkeit weiter auf das Opfer einzustechen nicht weiter gestochen hat. Er könnte also um es mit dem Gesetzeswortlaut zu sagen, freiwillig die weitere Ausführung seiner Tat aufgegeben haben und damit strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurück getreten sein.

 

Als Hinweis an die Laien und Studienanfänger: Dies bedeutet nicht, dass der Angeklagte nicht bestraft wird. Das bereits realisierte Verhalten dürfte als gefährliche (§ 224 StGB) und hinsichtlich der abgeschnittenen Ohrmuschel als schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) strafbar sein. Diese Taten sind vollendet, so dass ein Rücktritt ausscheidet.

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