Mal wieder "Aussage-gegen-Aussage" oder: Widersprüche dürfen nicht ignoriert werden!

Es geht wie so oft um die Frage, wie mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umzugehen ist.

 

Man könnte meinen, dass Strafrichter die regelmäßig akut lebensverändernde Entscheidungen treffen sich der Tragweite ihrer Entscheidungen und insbesondere bei den benannten Konstellationen, auch der Schwierigkeit der Entscheidungsfindung bewusst sind.

 

Dass dies -höflich ausgedrückt- leider nicht immer der Fall ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die zum wiederholten Mal die Anforderungen an die Feststellungen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zum Gegenstand hatte. Hierbei wurde insbesondere die -zu knappe- Darstellung der Aussageentstehungsgeschichte bemängelt.

 

Gleichzeitig gibt der Bundesgerichtshof Hinweise für eine richtige Herangehensweise:

 

..."Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn – wie vorliegend – im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer solchen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 351/14, Rn. 10; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 jeweils mwN). Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, ist es in solchen Fällen daher regelmäßig geboten, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage des Belastungszeugen in Betracht kommen könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 4 StR 552/04, Rn. 3; vom 10. Februar 2009 – 5 StR 12/09, StV 2009, 230 f.)." (BGH, Urteil vom 22.6.2017 - 4 StR 1/17 -, zitiert nach bundesgerichtshof.de, dort Rn. 5 / Hervorhebungen durch den Autor)

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