Der Beitrag nimmt das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sowie die ersten Entscheidungen hierzu (z.B. BGH, Beschl. v. 18.4.2024 - 1 StR 106/24) zum Anlass sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der der Grenzwert für die sogenannte nicht geringe Menge zu bestimmen ist.
Der Beitrag nimmt die geplante (Teil-)Legalisierung des Anbaus, Umgangs und Besitzes von Cannabis zum Anlass sich mit dem Gesetzesentwurf insoweit auseinanderzusetzen, als dass er die Straftaten nach dem neu einzuführenden KonsumCannabisGesetz vorstellt.
Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. August 2023 - 3 StR 462/22 vor. In dieser wird -soweit ersichtlich- erstmal der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) höchstrichterlich bestimmt.
Der Beitrag stellt den Beschluss des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2022 -3 StR 372/21- vor. Mit diesem wurden die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a BtmG für die neuen psychoaktiven Stoffe 2-Fluormatamfetamin, 4-Flourmetamfetamin und 3-Methylmethcathinon höchstrichterlich bestätigt.
Der Beitrag nimmt den Beschluss des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21 zum Anlass sich mit den aktuellen Grenzwerten der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG bei synthetischen Cannabinoiden auseinanderzusetzen.
Der Beitrag benennt die Rechtsgrundlagen für die nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteln und stellt sodann den Weg der Rechtsprechung zur Bestimmung der jeweiligen Grenzwerte vor.
Das Absehen von Strafe nach § 31 BtmG, § 46b StGB kann für Beschuldigte eine -scheinbar- günstige Option sein. In einer aktuellen Entscheidung zeigt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes jedoch, dass auch bei einer solchen Entscheidung Einiges zu beachten ist.