Zur Strafbarkeit von Weihnachtsgeschenken an Kunden und Geschäftspartner

Gerade in der Vorweihnachtszeit und zum Jahresende ist es üblich, Geschäftspartnern und Kunden kleine Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen.

 

Diese reichen von einfachen Weihnachtskarten über Werbegeschenke (Kalender, Kugelschreiber etc.) bis hin zur wertvolleren Flasche Wein oder Gutscheinen. Trotz dieser häufig geübten Praxis bergen, wie die Praxis des Autors zeigt, auch derartige Aufmerksamkeiten strafrechtliche Risiken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung von Korruptionsdelikten.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Eines vorweg: Die Versendung einfacher Weihnachtskarten ist, von -eher fernliegend- Beleidigungen in diesen einmal abgesehen, strafrechtlich unbedenklich.

 

Allerdings könnten Zuwendungen anderer Art z.B. den Tatbestand des § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichen. Dieser lautet:

 

"Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens (...) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,..."

 

Vorteil im Sinne des Norm ist alles, was die Lage des Empfängers auch nur irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 299, Rn. 8). Neben Geldleistungen kommen demnach auch Gutscheine, Rabatte, Einladungen zu Ausflügen und Urlauben, die Verschaffung von Auszeichnungen oder die Förderung des beruflichen Fortkommens (siehe nur: BGH, Urteil vom 03. Februar 1960 – 4 StR 437/59 –, zitiert nach juris) als Vorteil in Frage. Somit dürften auch jedwede Weihnachtspräsente vom Vorteilsbegriff umfasst sein.

 

Bestochen werden kann nur ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens, nicht der Unternehmensinhaber selbst. Die Frage wer Unternehmensinhaber ist, ist in ihren Verästelungen äußert umstritten und orientiert sich nicht unbedingt an gesellschafts- oder vertretungsrechtlichen Grundsätzen. So sind nach Ansicht Fischers (aaO, Rn. 13, mit weiteren Nachweisen) auch der Alleingesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften vom Tatbestand erfasst.

 

Da die Korruptionsdelikte in erster Linie Delikte gegen den lauteren Wettbewerb sind, ist weiter erforderlich, dass sich das Anbieten oder Gewährung als Gegenleistung für die -künftige- unlautere Bevorzugung im Wettbewerb darstellt (sogenannte Unrechtsvereinbarung). Das Herbeiführen eines allgemeinen Wohlwollens ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung ist nach zutreffender Ansicht nicht tatbestandmäßig (Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 29. Aufl. 2014, § 299, Rn. 16; Fischer, aaO, Rn. 22). Bereits an diesem Punkt dürften viele Weihnachtspräsente aus der Betrachtung herausfallen, da diese zumeist eben dieses allgemeine Wohlwollen bezwecken und nicht auf eine konkrete -unlautere- Bevorzugung abzielen.

 

Wesentlicher Diskussionspunkt -auch außerhalb von Weihnachtspräsenten- ist regelmäßig die Sozialadäquanz des gewährten oder angebotenen Vorteils. Sozialadäquate Zuwendungen fallen deshalb nicht unter den Tatbestand, da sie nicht geeignet sind, den Markt wettbewerbswidrig zu beeinflussen (MüKoStGB/Krick, 2. Aufl. 2014, § 299, Rn. 29). Dies sind beispielsweise geringfügige und allgemein übliche „Werbegeschenke“, sonstige kleinere Aufmerksamkeiten und Gefälligkeiten, wie das Abholen mit einem Geschäftswagen oder die Einladung zu einem Geschäftsessen, sowie gestaffelte Mengenrabatte, soweit sie unter Berücksichtigung des im Wettbewerb Üblichen nicht außer Verhältnis zum Wert der Waren stehen (MüKoStGB/Krick, aaO; OLG Hamburg vom 16.10.1980 – 3 U 66/80, beck-online; BGH, Urteil vom 19.11.1992 - 4 StR 456/92 (LG Dortmund),NJW 1993, 1085).

 

Ob eine Zuwendung -noch- sozialadäquat ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind der betroffene Geschäftsbereich, Stellung und Lebensumstände der Beteiligten zu berücksichtigen (Fischer, aaO, Rn. 29; MüKoStGB/Krick, aaO jeweils mit weiteren Nachweisen). So kann eine gute Flasche Whiskey oder auch ein Wochenende im Ferienhaus eines Zulieferers u.U. noch sozialadäquat sein, während schon ein 50,00 € Gutschein in anderen Konstellationen als geeignet angesehen wird, den Wettbewerb unlauter zu beeinflussen.

Das Risiko der Vorteilsgewährung

Größere Probleme bereiten Zuwendungen an Amtsträger, da diese ggf. dem Tatbestand des § 333 StGB unterfallen.

 

Dabei ist zunächst zu beachten, dass Amtsträger nicht nur Beamte im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern auch Personen die "nur" Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen sind (Zum Ganzen finden Sie hier weiterführende Informationen).

 

Bei Zuwendungen an Amtsträger sind insbesondere strengere Maßstäbe im Hinblick auf die Sozialadäquanz anzulegen (so auch: Fischer, aaO, Rn. 26a). Allerdings gilt auch hier, dass sich die Sozialadäquanz, also die sozial Üblichkeit und Billigung der Allgemeinheit nach der Sphäre des Amtsträgers bestimmt (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl. 2014, § 333, Rn. 21). Die Zuwendung an einen Gerichtsvollzieher wird demnach anders zu beurteilen sein, als die an einen Staatssekretär oder Regierungsdirektor.

 

Der Umstand, dass Amtsträgern und Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Annahme von Geschenken, Belohnungen u.Ä. aus berufs- und beamtenrechtlichen Gründen vollständig untersagt ist, ändert für den Geber zunächst nichts, da sich diese Regelungen nicht an diesen richten (Korte, aaO).

 

Generell vertritt der BGH allerdings die Auffassung, dass allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen als sozialadäquate Vorteile vom Tatbestand ausgenommen sein können (Korte, aaO; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 541/01 –, BGHSt 48, 44-51; BGH, Urteil vom 02. Februar 2005 – 5 StR 1668/04 –, zitiert nach juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10 –, zitiert nach juris, dort Rn. 29).

 

Eine feste Wertgrenze für derartige Weihnachtspräsente festzulegen, erscheint nach den vorstehenden Ausführungen wenig sinnvoll. Dennoch beschreiben sowohl Fischer (aaO, Rn. 331, Rn. 26a) als auch Lesch (Anwaltsblatt 05/2003, 262) eine Solche. Nach Ansicht Fischers sind Geschenke im Wert von mehr als 30 € auch bei herausgehobenen Dienstposten nicht als sozialadäquat anzusehen, während Lesch die Grenze bei 50,00 € zieht.

 

In der Verwaltung herrscht, wie bereits erwähnt, regelmäßig ein komplettes Verbot der Annahme von Geschenken (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz). Ausnahmen werden beispielsweise durch Ausführungsvorschriften festgelegt. So erlauben die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin ausnahmsweise die Annahme von Geschenken im Wert von 5 bzw. 10 €.

 

Im Ergebnis gilt der Grundsatz "Weniger ist mehr".

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