Strafverteidigungskosten als Werbungs- bzw. Betriebskosten

Insbesondere bei wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ist guter Rat nicht selten teuer. Ist die Verteidigung erfolgreich bevor es zu einer Anklageerhebung kommt, besteht regelmäßig kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Näheres können Sie dazu hier lesen). Damit bleibt die -ehemalige- Beschuldigten auf ihren Kosten sitzen.

 

In der Folge könnte man auf die Idee kommen, nach Möglichkeiten zu suchen, die Kosten anderweitig zu reduzieren.

 

Insbesondere bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten kommt dabei der Abzug der Strafverteidigungskosten von den Einnahmen in Betracht. Damit fällt das zu versteuernde Einkommen niedriger aus, was wiederum die Steuerlast mindert. In Frage kommt dabei bei unselbstständig Beschäftigten (z.B. Angestellten) die Geltendmachung als Werbungskosten (vgl. § 9 EStG) und bei Selbstständigen die Geltendmachung als Betriebsausgabe (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

 

Der Bundesfinanzhof billigt dies unter bestimmten Umständen und hat die Rechtsprechung -zumindest für den Abzug als Werbungskosten- gerade noch einmal bestätigt (BFH, Beschluss vom 31.03.2022  - VI B 88/21, hier zitiert nach www.bundesfinanzhof.de).

 

Dabei stellt der 6. Senat des Bundesfinanzhofes, wie eigentlich immer bei der Frage berufsbedingter Abzugsfähigkeit, auf  die berufliche Veranlassung der Kosten ab. Konkret führt der Senat aus:

 

"Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (Senatsurteil vom 18.10.2007 - VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

 

Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die ‑‑die Aufwendungen auslösenden‑‑ schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10)."

 

(BFH, aaO, Rn. 9 und Rn. 10)

 

Damit lohnt sich bei Strafverteidigungskosten, die durch ein Verfahren dessen Vorwürfe aus der beruflichen Tätigkeit resultieren, verursacht wurden, immer auch eine Prüfung, ob diese steuermindernd geltend gemacht werden können. Die geltend gemachten Kosten müssen jedoch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe entstanden sein, da unrichtige Angaben wiederum den Verdacht der Steuerhinterziehung begründen können.

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