"Verherrlichung von Ausschweifung und Perversitäten"- Der Pornographiebegriff des Strafgesetzbuches

Das Zitat stammt aus einer insoweit wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Pornographiebegriff bzw. zur Frage der unzüchtigen Schrift im Sinne des alten § 184 StGB (BGH, Urteil vom 22. 7. 1969 - 1 StR 456/68 - NJW 1969, 1818, beck-online).

 

Dieser strafrechtliche Begriff "Pornographie" darf zum einen nicht mit dem Begriff "Sex" verwechselt werden und zum anderen sollten auch die verfassungsrechtlichen Grenzen Beachtung finden. Dies gilt insbesondere für die Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit.

 

Erwähnung in Strafgesetzen findet der Begriff in den Regelungen der §§  184 bis 184e StGB. Diese beziehen sich auf die "pornographische Schriften". Eine Definition des Begriffs findet sich dort nicht. Eine Annäherung kann wohl über die Abstufung bei Fischer (StGB, 64. Auflage, § 184, Rn. 5) stattfinden. Danach ist der Oberbegriff die "Darstellung sexuellen Inhalts" wie sie im § 119 Abs. 3 OWiG erwähnt wird. Darunter fällt auch Pornographie wobei strafrechtlich relevant nicht Pornographie im Allgemeinen, sondern um deren Verbreitung in verschiedenen Konstellationen (§ 184 StGB) strafbar ist.  Umfassender bestraft wird, wer bestimmte Pornographie herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. Dazu gehört Gewalt- oder Tierpornographie (§ 184a StGB) ebenso wie Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184b, 184c StGB).

 

Fischer (aaO) fasst die Definition des Begriffes wie folgt zusammen:

 

"...vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens iwS, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt oder Begierde machen."

 

Im Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch ist zum Pornographiebegriff zu lesen, dass das "wesentliche Charakteristikum von Pornographie darin läge , dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielt. Die Funktion des Produktes muss darin liegen, als Anregung für Masturbation oder andere Formen der Hervorrufung oder Steigerung sexueller Erregung zu dienen" (MüKoStGB/Hörnle StGB § 184 Rn. 20-26, beck-online, mit weiteren Nachweisen)

 

Es ist erkennbar, dass beide Definitionen auf Eines abzielen, den fehlenden Kontext oder das fehlende Verschleiern sexueller Handlungen. Geht es nur um Sex und hat es sonst keinen Sinn, ist es Pornographie. Dies mag etwas verkürzt sein, führt jedoch zu einem wesentlichen Problem. Wie auch Fischer (aaO, Rn. 7a) ausführt, ist Pornographie dem gesellschaftlichen Wandel unterzogen und insoweit vielleicht so etwas wie ein Kulturbegriff (so auch Hörnle, aaO, der "die nach allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes" eindeutig überschritten sehen will und damit die Wandelbarkeit des Begriffs voraussetzt). Die Grenzen sozialer Kommunikation verschieben sich oder, um ein weiteres Mal Fischer zu zitieren: "Was zur Zeit von BGH 23, 44 als verderbliche Lüsternheit galt, gilt heute vielfach als sozialadäquat." Selbst der BGH hat dies in der von Fischer zitierten Entscheidung feststellen müssen, wenn er heute noch zutreffend ausführt:

 

"Es kommt darauf an, ob der Inhalt der Schrift den auf den Wertvorstellungen unserer Kultur beruhenden sittlichen Grundanschauungen der Gemeinschaft in geschlechtlicher Hinsicht zuwiderläuft. Darüber, ob das der Fall ist, hat nicht allein der Tatrichter zu befinden, sondern der Würdigung des Begriffs der Unzüchtigkeit liegen im wesentlichen auch rechtliche Erwägungen zugrunde (BGH, Urt. v. 23. 9. 1954 - 3 StR 661/53)" (NJW 1969, 1818, beck-online).

 

"Die Anschauungen darüber, was in diesem Sinne gemeinschaftsschädlich wirkt und wo demnach die Toleranzgrenze gegenüber geschlechtsbezogenen Darstellungen zu ziehen ist, sind zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen" (NJW 1969, 1818, beck-online)

 

Letzteres ist besonders bei strafbewehrten Handlungen problematisch, denn wer nicht weiß ob es sich um Pornographie handelt, hat keine Rechtssicherheit. Hinzukommt, dass die Rechtsprechung dazu neigt, den selben Begriff für die verschiedenen Straftatbestände auch noch unterschiedlich auszulegen. So entschied unlängst der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes, dass es für eine kinderpornographische Darstellung im Sinne des § 184b StGB nicht auf die Kriterien der Pornographie ankommen soll (BGH, Urteil vom 11.2.2014 1 StR 485/13 - NJW 2014, 1829, beck-online).

 

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Pornographiebegriff mit zunehmender Liberalisierung weiter abschafft, der Gesetzgeber eine bessere Lösung findet oder ob eine entgegengesetzte Entwicklung beginnt, die sich bereits im pseudokonservativen Populismus niederschlägt.

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