Fachanwalt - Was ist das ?

Am ersten Tag nach meinem Urlaub erreichte mich heute ein Schreiben von ZORN Seminare. In diesem wurde mir mitgeteilt, dass ich auch die letzte der drei zu absolvierenden Klausuren im Fachanwaltslehrgang Strafrecht bestanden habe. Gleichzeitig wurden mir das Lehrgangszertifikat und das Klausurenzertifikat zugestellt. Damit bin ich der Erlangung des Fachanwaltstitels ein weitere Stück näher gekommen.

 

Diese nette Post nehme ich zum Anlass, darüber aufzuklären was ein Fachanwalt überhaupt ist und vor Allem, wie man Fachanwalt wird.

 

Die Verleihung eines Fachanwaltstitels ist in der Fachanwaltsordnung geregelt (hier abrufbar). Danach kann, wenn ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen hat, dieser Titel auf seinen Antrag hin verliehen werden (§ 2 FAO). Besonders sind diese Kenntnisse und Erfahrungen, "wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird"  (§ 2 Abs. 2 FAO).

 

Auf allen Fachgebieten sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • mindestens dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt binnen der letzten 6 Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO)
  • Teilnahme an einem entsprechenden, mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachanwaltslehrgang (§ 4 Abs. 1 FAO)
  • erfolgreiche Teilnahme an Leistungskontrollen (Klausuren), mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO)

Daneben sind die praktischen Erfahrungen nachzuweisen. Diese sind von Fachgebiet zu Fachgebiet unterschiedlich. In meinem Fall ist für den Fachanwaltstitel im Strafrecht nach § 5 Abs. 1 f) FAO die selbstständige und weisungsfreie Bearbeitung von mindestens 60 Fällen nachzuweisen. Dabei muss außerdem die Teilnahme an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht (z.B. Strafkammer am Landgericht) nachgewiesen werden.

 

Geht also ein Rechtsanwalt davon aus, dass er auf einem bestimmten Gebiet die dargestellten Voraussetzungen zur Verleihung des Fachanwaltstitels erfüllt, stellt er einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer der er angehört -in meinem Fall z.B. die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern. Bei der Rechtsanwaltskammer sind für die einzelnen Fachgebiete sogenannte Fachausschüsse eingerichtet, die nach Beratung und ggf. einem Fachgespräch mit dem Antragsteller über seinen Antrag entscheiden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 22ff. FAO.

 

Wird der Antrag positiv beschieden, darf der Antragsteller fortan die Bezeichnung "Fachanwalt für ..." führen.

 

Für mich gilt es, da ich nunmehr die theoretischen Kenntnisse nachweisen kann (siehe Foto), abzuwarten bis ich eine dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen kann. Außerdem fehlen mir -während ich bereits weit mehr als 60 Fälle bearbeitet habe- noch Hauptverhandlungstage im Sinne des § 5 Abs. 1 f) FAO. Dies liegt zum einen daran, dass ich mit Vorliebe und sehr engagiert im Ermittlungsverfahren verteidige und so überwiegend Einstellungen erreiche. Zum anderen zählen Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht -Strafrichter- für den Nachweis der praktischen Erfahrungen nicht.

 

Allerdings bin ich zuversichtlich, dass ich auch diese bis zum dreijährigen Zulassungsjubiläum nachweisen kann.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0