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22. Mai 2017
Ermittlungsbehörden legen bei der Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) oftmals das gezahlte Entgelt als Nettolohn zugrunde zu legen. Sie beziehen sich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Der Beitrag zeigt das Vorgehen und die Grenzen dieses Verfahrens auf.