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23. April 2019
Nach § 406e Abs. 1 StPO kann der Verletzte über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten. Nach § 406e Abs. 2 StPO kann diese Akteneinsicht versagt werden. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls die eine enorme Bedeutung, nicht nur bei "Aussage-gegen-Aussage" Konstellationen hat. Das Kammergericht hat hierzu eine Entscheidung mit Bedeutung für die Praxis getroffen (Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).