Artikel mit dem Tag "§ 55 StPO"



16. Juli 2018
Die Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) gilt nicht nur für den Beschuldigten sondern auch für den Zeugen. Geregelt ist dies in § 55 StPO. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen und den Folgen dieses Zeugnisverweigerungsrechts.