Butterfly und Küchenmesser - Wann ist welches Messer verboten?

Messer spielen unter den, bei Straftaten verwendeten Waffen in Deutschland schon immer eine große Rolle. Dies liegt schlichtweg daran, dass Messer -im Gegensatz zu Schusswaffen- sehr einfach zu erhalten und dementsprechend weit verbreitet sind.

 

Dabei werden Messer ganz überwiegend natürlich nicht angeschafft oder verwendet um Straftaten zu begehen, sondern sind in erster Linie ein unverzichtbares Werkzeug im Haushalt und bei Freizeitaktivitäten.

 

Dennoch gibt es Messer, die -nach Ansicht des Gesetzgebers- vorrangig zur Verletzung Anderer dienen oder von denen zumindest eine besondere Gefahr ausgeht.

Verbotene Messer

Rechtlich wird zwischen Messern unterschieden, die als verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2, Abschnitt 1 zum Waffengesetz gelten und Messern, deren Besitz erlaubt, aber deren Führen verboten ist.

 

Als verbotene Waffen gelten die folgenden Messer:

  • Spring- und Fallmesser (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 WaffG) - Definiert werden die Begriffe Spring- und Fallmesser wiederum in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Springmesser sind demnach Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. Fallmesser sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Spring- und Fallmesser, deren Klinge nicht länger als 8,5 cm ist und deren Klinge nicht beidseitig geschliffen ist.
  • Faustmesser (Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG) - Aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 ergibt sich, dass als Faustmesser Messer angesehen werden, die mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff ausgestattet sind und die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Von diesem Verbot bestehen keine Ausnahmen.
  • Butterflymesser (Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG) - Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 handelt es sich dabei um Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Auch von diesem Verbot bestehen keine Ausnahmen.

Wer die vorbezeichneten Messer erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar.

Der ordnungswidrige Umgang mit Messern

Von den verbotenen Messern, mit denen nach § 2 Abs. 3 WaffG der Umgang allgemein verboten ist (siehe oben), sind bei anderen Messern nur bestimmte Arten des Umgangs verboten.

 

Welche Arten des Umgangs mit welchen Messern konkret verboten sind, ergibt sich aus § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Demnach ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Beachtet werden sollte hierbei zunächst, dass alle Spring- und Fallmesser Einhandmesser, nicht aber alle Einhandmesser Spring- oder Fallmesser sind. Im Gegensatz zu Fall- oder Springmessern muss die Klinge nicht hervorschnellen oder aus dem Griff "fallen". Es ist ausreichend, wenn die Klinge bespielsweise mit dem Daumen -also mittels händischem Kraftaufwand- ausgeklappt werden kann. Hierzu sind zumeist kleine Stifte oder Hebel an der Klinge angebracht.

 

Zentrale Frage ist zumeist, wann ein Führen im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

 

Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass es Einschränkungen dieses, sehr weiten Tatbestands bedarf, erfasst er doch dem Wortlaut nach zunächst auch völlig unbedenkliche und notwendige Handlungen, wie beispielsweise den Transport von Küchenmessern nach Hause. In der Folge werden in § 42a Abs. 2 WaffG Ausnahmen von dem Verbot geregelt. So ist das Führen eines oben bezeichneten Messers nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht verboten, wenn der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt.

 

Der Gesetzgeber hat als Beispiele für ein solches verschlossenes Behältnis u.a. die eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verschlossene Tasche angeführt (BT-Drs. 16/8224, S. 17, so auch von der Rechtsprechung herangezogen: OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2012 – III-1 RBs 116/12 –, juris). Aus dieser Formulierung bzw. aus den verwendeten Beispielen ist nach hiesiger Ansicht herauszulesen, dass es dem Gesetzgeber auf die Einsatzbereitschaft der Waffe ankam. Die Notwendigkeit einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugriff ergibt sich hieraus nicht. Führen kann eine solche Waffe demnach -nach hiesiger Ansicht- nur wer direkten Zugriff auf diese hat. Sind also wesentliche Handlungsschritte notwendig um die Waffe einsatzbereit zu machen, dürfte ein Führen entfallen. Hierfür spricht insbesondere das verwendete Beispiele der eingeschweißten Verpackung. Diese lässt sich regelmäßig zügig öffnen und das Messer herausnehmen.

 

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG wird nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro bestraft werden.

 

Darüber hinaus können sowohl bei einer Straftat nach § 52 Abs. Nr. 1 WaffG als auch nach der oben dargestellten Ordnungswidrigkeit die jeweiligen Waffen nach § 54 Abs. 1 ggf. in Verbindung mit § 54 Abs. 2 WaffG eingezogen werden.

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